Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten
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freiwilligen Taggeldversicherung. Die Aufsicht umfasst somit auch "Krankenkassen", welche nur noch die Taggeldversicherung durchführen (siehe Art. 4 Abs. 1 Bst. h nachfolgend und Artikel 68 Abs. 2 KVG). Wie bereits vorstehend zu Artikel 1 Buchstabe a des Gesetzes erwähnt, wird Artikel 11 KVG aufgehoben. Für die Versicherer, welche die obligatorische Krankenversicherung durchführen können, gibt es somit keine anderen Unternehmen mehr als die in der Legaldefinition von Artikel 2 Absatz 1 genannten Krankenkassen.
Absatz 1
Krankenkassen können juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts sein. Unabhängig von ihrer Rechtsform zeichnen sie sich dadurch aus, dass sie, soweit sie in einer einzigen juristischen Person sowohl die soziale Krankenversicherung als auch das Zusatzversicherungsgeschäft betreiben, auch im Bereich der Zusatzversicherungen keinen Erwerbszweck verfolgen dürfen. Sie sind ihrem Wesen nach Institutionen der Sozialversicherung und müssen die soziale Krankenversicherung als Hauptzweck durchführen. Die Anerkennung der Krankenkasse durch die Aufsichtsbehörde ist nach wie vor eine unerlässliche Bedingung und Teil der Legaldefinition. Dennoch wird die Legaldefinition der Krankenkassen indirekt enger gefasst, indem die zur Verfügung stehenden Rechtsformen auf die Aktiengesellschaft und die Genossenschaft eingeschränkt wird (siehe nachfolgend Artikel 4 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes), sie können jedoch wie bisher auf Basis des öffentlichen Rechts in diesen vorgegebenen Rechtsformen ("öffentliche" Kassen) bestehen bzw. gegründet werden. Eine Gründung von Krankenkassen in diesen Rechtsformen auf kantonaler oder gar kommunaler Ebene wird somit nach wie vor möglich sein. Diese öffentlich-rechtlichen Krankenkassen würden jedoch in Konkurrenz zu den andern Krankenkassen stehen, welche auf privatrechtlicher Basis gegründet wurden.
Absatz 2
Die Krankenkassen können wie bisher Zusatzversicherungen anbieten und im Rahmen der vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen und Höchstgrenzen weitere Versicherungsarten betreiben. Diese Versicherungen unterstehen den Bedingungen des VVG und werden von der FINMA beaufsichtigt. Der entsprechende Verweis der Aufsichtszuständigkeit der FINMA wird mit der Aufgabenteilung zwischen der Versicherungsaufsicht nach diesem Gesetz und der FINMA in Artikel 34 Absatz 4 dieses Gesetzes unterstrichen. Die Absätze 2 und 3 von Artikel 12 KVG werden in Artikel 2 Absatz 2 dieses Gesetzes übernommen.
Der Vollständigkeit halber wird in Absatz 2 aufgeführt, dass die Krankenkassen auch die Kurzfristleistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) durchführen dürfen. In Artikel 70 Absatz 2 UVG ist festgehalten, dass die Krankenkassen die Versicherung der Heilbehandlung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie des Taggeldes durchführen können.
Artikel 3 Bewilligungspflicht
Sowohl für die Durchführung der sozialen Krankenversicherung als auch der Rückversicherung nach KVG ist eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Die Bewilligungspflicht ist bereits im KVG statuiert und somit nicht neu, allerdings erfolgt die Bewilligungserteilung nach KVG durch das Departement, was jetzt infolge der Neustrukturierung der Aufsichtsbehörde aber ändert (vgl. Kap. 10 dieses