Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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Gesetzes). Die Bewilligungspflicht soll sicherstellen, dass die soziale Krankenversicherung und die soziale Rückversicherung nur anbieten darf, wer gewisse Voraussetzungen erfüllt. Die zu erfüllenden Voraussetzungen werden eigens in einem neuen Artikel aufgezählt (Art. 4).

Absatz 1

Dieser Absatz entspricht im Wesentlichen Artikel 13 Absatz 1 KVG, welcher die Bewilligungspflicht zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung festhält. Zu beachten ist, dass die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung aufgrund des Geltungsbereiches nach Artikel 1 dieses Gesetzes nur noch an Krankenkassen erteilt wird, nicht aber an private Versicherungsunternehmen wie Artikel 11 Buchstabe b KVG dies noch vorsieht. Beim Ausschluss der privaten Versicherungsunternehmen handelt es sich aber um eine rein formelle Änderung, da in der Praxis bisher kein privates Versicherungsunternehmen die soziale Krankenversicherung angeboten hat (siehe Kommentar zu Art. 1).

Absatz 2

Diese Bestimmung entspricht Artikel 14 Absatz 2 KVG zur Rückversicherung. Auch wer die Rückversicherung der sozialen Krankenversicherung anbieten will, muss über eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde verfügen. Die Bewilligung ermächtigt nur zur Rückversicherung von Risiken nach KVG. Näheres dazu unter Artikel 28 ff dieses Gesetzes.

Die Aufsichtsbehörde führt eine Liste mit den zugelassenen Krankenkassen und Rückversicherern und veröffentlicht diese zu Informationszwecken.

Artikel 4 Voraussetzungen

Diese Norm enthält die Voraussetzungen, welche eine Krankenkasse erfüllen muss, damit ihr die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung erteilt werden kann. Die Voraussetzungen entsprechen grösstenteils den Anforderungen nach Artikel 12 KVG, teilweise wurden die Kriterien aufgrund der gemachten Erfahrungen überarbeitet, einige wurden neu hinzugefügt. Die „neuen“ Voraussetzungen werden zum Teil aus Artikel 12 KVV übernommen, welcher die Voraussetzungen zur Anerkennung als Krankenkasse statuiert. Es ist zu beachten, dass mit dem vorliegenden Gesetz die Unterscheidung zwischen den Anerkennungs- und den Bewilligungsvoraussetzungen wegfällt, und dass der Einfachheit halber alle für eine Krankenkasse und für die Durchführung der sozialen Krankenversicherung wesentlichen Voraussetzungen in einem Artikel zusammengefasst werden. Dies ist möglich, da nur noch Krankenkassen um eine Durchführungsbewilligung ersuchen können und daher für alle die gleichen Anforderungen gelten.

Es sind alle Kriterien zu erfüllen, damit die Aufsichtsbehörde die Bewilligung erteilt.

Absatz 1

Buchstabe a

Neu werden Krankenkassen nur noch in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft anerkannt. Nicht mehr möglich wird eine Anerkennung als Verein oder Stiftung sein. Grund dafür bildet insbesondere die Stärkung der Corporate Governance Vorschriften im Rahmen der neuen Aufsichtsgesetzgebung. Dies bedeutet, dass die Aufsichtsbehörde allgemein eine allfällig erforderliche Massnah-