Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten
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me gezielt gegenüber den leitenden Organen anordnen kann, ohne dass die Rechtsform des Unternehmens dem entgegen steht. Die Rechtsform des Vereins ist aufgrund der Mitgliedschaftsrechte eher schwerfällig, und es ist schwierig, auf die Führungsstruktur (Mitgliederversammlung) Einfluss nehmen zu können. Bei einer Stiftung ist aufgrund des zu einem bestimmten Zweck gewidmeten Vermögens eine Fusion mit einer anderen Krankenkasse, welche nicht auch eine Stiftung ist, aufgrund des Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) ausgeschlossen. Auch diese Rechtsform ist daher nicht flexibel und damit den heutigen Bedingungen nicht angepasst. Krankenkassen, die ihre Rechtsform den neuen Anforderungen anpassen müssen, wird eine Übergangsfrist von fünf Jahren gewährt (Art. 85).
Buchstabe b
Bereits das KVG verlangt einen Sitz in der Schweiz (Art. 13 Abs. 2 Bst. e KVG). Bedingt durch den öffentlich-rechtlichen Charakter der Krankenversicherung wird diese Voraussetzung beibehalten.
Buchstabe c
Auch diese Vorschrift wird aus dem KVG übernommen (Art. 13 Abs. 2 Bst. b KVG). Insbesondere müssen die Verantwortlichen Organe die zur Durchführung einer Sozialversicherung nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. In diesem Zusammenhang wurden mit dem vorliegenden Gesetz die Richtlinien der Corporate Governance eingeführt.
Buchstabe d
Diese Vorschrift wird aus dem KVG übernommen (Art. 13 Abs. 2 Bst. c KVG) und entsprechend ergänzt. Bereits heute wird in Artikel 12 Absatz 3 KVV festgehalten, dass die Versicherer über eine Reserve als Startkapital verfügen müssen. Neu wird bereits auf Gesetzesstufe präzisiert, dass ein Startkapital in Form von Reserven vorhanden sein muss. Was ausreichend bedeutet resp. wie die Berechnung des nötigen Startkapitals erfolgt wird in der Verordnung präzisiert.
Buchstabe e
Das Erfordernis einer zugelassenen externen Revisionsstelle ergibt sich aus dem Obligationenrecht und wird zudem aus der Verordnung über die Krankenversicherung übernommen (Art. 86 KVV). Die Anforderungen betreffend Zulassung der externen Revisionsstelle richten sich nach dem Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz; RAG, SR 221.302; siehe dazu insbes. Art. 6 RAG).
Buchstabe f
Diese Voraussetzung beinhaltet die wesentlichen Grundsätze der sozialen Krankenversicherung (Gegenseitigkeit, Gleichheit, keine Zweckentfremdung der Mittel des KVG) und wird daher aus dem KVG übernommen (Art. 13 Abs. 2 Bst. a KVG).
Buchstabe g
Die Pflicht, die Versicherung auch den versicherungspflichtigen Personen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, Norwegen und Island anzubieten, sowie die Möglichkeit auf Befreiung von dieser Pflicht auf Gesuch hin wird aus dem KVG übernommen (Art. 13 Abs. 2 Bst. f KVG).
Buchstabe h