Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

Auch die Pflicht zur Durchführung der Einzeltaggeldversicherung nach KVG ist bereits im KVG vorgesehen und wird beibehalten (Art. 13 Abs. 2 Bst. d KVG).

Buchstabe i

Die Pflicht zur Aufnahme jeder im örtlichen Tätigkeitsbereich versicherungspflichtigen Person gehört zu den wesentlichen Grundsätzen der sozialen Krankenversicherung und wird daher aus Artikel 4 Absatz 1 KVG übernommen.

Buchstabe j

Nebst den in den Buchstaben a - i aufgezählten wesentlichen Voraussetzungen müssen die Krankenkassen generell alle Anforderungen, die dieses Gesetz und das KVG stellen, erfüllen.

Absatz 2

Die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit die Durchführungsbewilligung erteilt werden kann, haben selbstverständlich auch nach der Erteilung noch weiterhin vorzuliegen. Stellt die Aufsichtsbehörde Abweichungen vom gesetzmässigen Zustand fest, kann sie dessen Widerherstellung verlangen und dazu, falls notwendig, auch gegen den Willen des Versicherers, entsprechende Massnahmen anordnen.

Artikel 5 Übertragung von Aufgaben

Das sogenannte Outsourcing von Aufgaben der Krankenkassen ist alltäglich geworden. Gerade in grossen Konzernen werden eigens dafür Dienstleistungsgesellschaften gegründet, welche hauptsächlich administrative Tätigkeiten für die anderen Gesellschaften erledigen. Oft werden die einzelnen Unternehmen aber auch durch die Muttergesellschaften gesteuert. Die vorliegende Bestimmung hält die Aufgaben, die ausgelagert werden dürfen, abschliessend fest. Die Hilfstätigkeiten, die übertragen werden dürfen, führt das vorliegende Gesetz nicht auf, es wird jedoch festgehalten, welche Tätigkeiten nicht darunterfallen und somit nicht übertragen werden dürfen. Diese Norm soll sicherstellen, dass alle Entscheidungs- und Verantwortungsträger des Unternehmens der Krankenkasse selber angehören und damit der direkten Aufsicht der Aufsichtsbehörde sowie deren Weisungsbefugnis unterstehen.

Absatz 1

Absatz 1 hält die Aufgaben fest, welche die Krankenkassen übertragen dürfen, und er führt die Institutionen, die diese Aufgaben übernehmen dürfen, abschliessend auf; es sind dies ein anderes Unternehmen innerhalb derselben Versicherungsgruppe oder ein Verband der Krankenkassen. Mit Buchstabe a und b werden vorliegend die Aufgaben erwähnt, welche aktuell durch den Verband santésuisse wahrgenommen werden, bisher aber über keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage verfügten. Diese durchaus sinnvollen Aufgabenübertragungen werden somit gesetzlich verankert. Andere als die aufgeführten zentralen Aufgaben dürfen nur mit dem Einverständnis der Aufsichtsbehörde übertragen werden.

Absatz 2

Hilfstätigkeiten dürfen die Krankenkassen an die in Absatz 1 erwähnten Institutionen (andere Unternehmen innerhalb derselben Versicherungsgruppe, Verband der Krankenkassen) oder aber an Dritte übertragen.