Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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Absatz 3

In Anlehnung an Absatz 2 hält Absatz 3 fest, was nicht als Hilfstätigkeit gilt und demnach unbedingt durch die Krankenkassen selber durchgeführt werden muss. Es sind dies insbesondere die Oberleitung und Kontrolle durch den Verwaltungsrat und sonstige zentrale Führungsaufgaben, welche hier aber nicht aufgezählt werden.

Absatz 4

Der Aufsicht dieses Gesetzes unterstehen nur die in Artikel 1 dieses Gesetzes aufgeführten juristischen Personen. Die Aufsichtsbefugnis über eine Krankenkasse darf nicht dadurch beschränkt oder behindert werden, dass Tätigkeiten auf Dritte ausgelagert werden, welche der Aufsicht nicht unterstehen. Die Krankenkasse muss dafür sorgen, dass die Aufsichtsbehörde alle zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält.

Artikel 6 Bewilligungsgesuch

Dieser Artikel führt die Unterlagen auf, welche eine Krankenkasse zusammen mit dem Gesuch um Erteilung der Durchführungsbewilligung einzureichen hat. Die Unterlagen entsprechend denjenigen von Artikel 12 Absatz 2 KVV, zudem wurden einige Vorgaben, welche auch für die soziale Krankenversicherung wichtig erscheinen, aus dem VAG übernommen (vgl. Art. 4 VAG).

Absatz 1

Das Gesuch und die erforderlichen Unterlagen sind wie bisher bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen und erteilt die Bewilligung, sofern keine Beanstandungen vorliegen.

Absatz 2

Dieser Absatz führt die einzelnen Unterlagen auf, welche der einzureichende Geschäftsplan enthalten muss, damit die Bewilligungserteilung an eine neue Krankenkasse fundiert geprüft werden kann.

Amtliche Dokumente wie Gründungsurkunde und Handelsregisterauszug (Bst. a) müssen beglaubigt sein.

Die umfassenden Angaben zur organisatorischen, personellen und finanziellen Ausgestaltung (Bst. b – h) verschaffen der Aufsichtsbehörde ein wesentliches Gesamtbild über die neue Krankenkasse und machen es möglich, allfällige Mängel, sei dies in finanzieller oder personeller Hinsicht, frühzeitig zu erkennen und zu beheben.

Der Rückversicherungsplan nach Buchstabe i hat insbesondere der Name des Rückversicherers sowie den entsprechenden Vertrag zu enthalten. Die allenfalls noch notwendigen Bewilligungen sind rechtzeitig bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen (weiteres in Art. 28 ff dieses Gesetzes).

Bei Buchstabe l betreffend Outsourcing ist zu beachten, dass die wichtigen Funktionen, welche ausgelagert werden sollen, nicht die Oberleitung, die Aufsicht, die durch den Verwaltungsrat vorgenommene Kontrolle oder zentrale Führungsaufgaben betreffen dürfen; diese sind nach Artikel 5 Absatz 3 dieses Gesetzes durch die Krankenkasse selber auszuüben.