Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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Artikel 7 Änderungen des Geschäftsplans

Die im Geschäftsplan enthalten Elemente sind für die Aufsicht über die Krankenkassen wesentlich und dürfen daher nur mit der vorgängigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde geändert werden. Es ist unterlässlich, dass die Aufsichtsbehörde rechtzeitig intervenieren bzw. ein Vorhaben einer Krankenkasse nicht genehmigen kann, wenn diese durch ein Vorhaben beispielsweise die Rechte der Versicherten nicht genügend berücksichtigt, oder wenn sich die Kasse selbst in finanzielle Schwierigkeiten bringt oder gar das System gefährdet.

Zu beachten ist insbesondere, dass zum Schutze der Rechte der Versicherten neu auch Änderungen der Versicherungsbedingung oder der Bestimmungen über die besonderen Versicherungsformen (Art. 6 Abs. 2 Bst. n dieses Gesetzes) der Genehmigungspflicht unterstehen.

Artikel 8 Änderung der rechtlichen Struktur, Vermögensübertragung und Versichertenbestandesübertragung

Beabsichtigt eine Krankenkasse eine Änderung ihrer rechtlichen Struktur durch eine Fusion oder Spaltung oder eine Übertragung ihres Vermögens auf eine andere Krankenkasse, so hat sie die Aufsichtsbehörde darüber zu informieren (Abs. 1). Im Falle einer kompletten oder teilweisen Versichertenbestandesübertragung ist sogar eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde erforderlich (Abs. 3). Diese Voraussetzung dient dem Schutze der Versicherten. Insbesondere müssen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Übertragung informiert werden, und es muss die nahtlose Weiterversicherung der betroffenen Versicherten garantiert werden. Mit der Bewilligungspflicht kann die Aufsichtbehörde prüfen, ob die Krankenkasse diese notwendigen Schritte zum Schutz der Versicherten wahrnimmt und allenfalls darauf aufmerksam machen.

Fusionen sowie Spaltungen benötigen zwar keine Bewilligung der Aufsichtsbehörde, da hier die Interessen der Versicherten weniger gefährdet sind, weil die betroffene Krankenkasse grundsätzlich weiter existiert, wenn auch in einer anderen Struktur. Die Aufsichtsbehörde hat dennoch ein Mitspracherecht, indem sie die Fusion oder Spaltung bei Vorliegen der im Absatz 2 aufgeführten Gründe untersagen oder an Bedingungen knüpfen kann.

Artikel 9 Beteiligungen

Die Bestimmung zur Aufsicht über Beteiligungen wurde aus dem VAG übernommen (Art. 21 VAG), da Beteiligungen auch auf dem Gebiet der sozialen Krankenversicherung nicht mehr wegzudenken sind. Sie entspricht den Vorschriften der Europäischen Union über Beteiligungen von und an Versicherungsunternehmen. Die Bestimmung zielt darauf ab, qualifizierte Beteiligungen von resp. an Krankenkassen oder sozialen Rückversicherern sowie deren Herabsetzungen oder Auflösungen transparent zu machen. Meldepflichtig sind sowohl juristische als auch natürliche Personen, wenn diese qualifizierte Anteile erwerben. Beteiligungen haben nicht nur einen wesentlichen Einfluss auf die betroffenen Unternehmen, sie können das ganze Krankenversicherungssystem beeinflussen. Die Aufsichtsbehörde muss daher die Möglichkeit haben, nachteilige Beteiligungen untersagen oder an entsprechende Vorgaben knüpfen zu können (Abs. 3).