Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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Artikel 10 Weitere Zustimmungen

Bei Änderungen der rechtlichen Struktur einer Krankenkasse sowie beim Erwerb von Beteiligungen kann zum Teil nicht nur die Zustimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich sein, sondern beispielsweise auch diejenige der Wettbewerbskommission (WEKO). Nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG; SR 251) unterliegen meldepflichtige Zusammenschlüsse der Prüfung durch die WEKO, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken. Diesfalls kann der Zusammenschluss untersagt werden.

Währenddem die Aufsichtsbehörde den Schutz der Versicherten sowie das Funktionieren des sozialen Krankenversicherungssystems im Allgemeinen anstrebt, stehen bei der WEKO die Verhinderung schädlicher Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen und damit die Förderung des Wettbewerbs im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung im Vordergrund. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde und diejenige der WEKO verfolgen unterschiedliche Ziele und stehen daher in keinem Zusammenhang. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu einer Fusion beispielsweise greift demnach dem Entscheid der WEKO in dieser Sache nicht vor und kann durch diese immer noch untersagt werden.

Artikel 11 Ausgabenumlageverfahren

Der Grundsatz, wonach die Finanzierung im Ausgabenumlageverfahren erfolgt, entspricht im Wesentlichen dem ersten Satz in Artikel 60 Absatz 1 KVG. Neu erhält der Finanzierungsgrundsatz im Gesetz einen separaten Artikel, wodurch die Transparenz erhöht wird. Das heute in der sozialen Krankenversicherung geltende Ausgabenumlageverfahren soll auch unter dem neuen Recht beibehalten werden. Dies bedeutet, dass die laufenden Ausgaben grundsätzlich durch die laufenden Einnahmen zu decken sind. In der sozialen Krankenversicherung müssen die Prämien so festgesetzt werden, dass damit die für die gleiche Periode geschuldeten Leistungen gedeckt werden können. Ob dies tatsächlich der Fall ist, wird aufgrund der Jahresrechnung festgestellt. Aus den Einnahmen sind aber auch Rückstellungen und Reserven zu bilden.

Das Ausgabenumlageverfahren gilt auch für die sozialen Rückversicherer und für die freiwillige Taggeldversicherung (vgl. Art. 75 Abs. 1 KVG).

Artikel 12 Risikobasierte Reserven

Die gesetzliche Grundlage für die Reserven befindet sich bisher in Artikel 60 Absatz 1 KVG. Neu wird für die Vorschriften betreffend Reserven ein separater Gesetzesartikel geschaffen. Bereits für Mitte 2011 ist geplant, mit einer Revision der KVV auf eine risikobasierte Reservenberechnung umzustellen. Mit dem Gesetz wird die risikobasierte Reservenberechnung auf Gesetzesstufe verankert. Ziel der risikobasierten Reserveberechnung ist es, die Transparenz und die Sicherheit zu erhöhen.

Der erste Satz orientiert sich im weitesten Sinn an Artikel 60 Absatz 1 KVG. Die heute ebenfalls unter Artikel 60 Absatz 1 KVG geregelten Rückstellungen und der Finanzierungsgrundsatz werden neu in separaten Artikeln geregelt. Die Versicherer haben aus ihren Einnahmen Reserven zu bilden. Den Reserven stehen keine eigent-