Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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lichen Verpflichtungen gegenüber, sie sollen die längerfristige Zahlungsfähigkeit des Versicherers garantieren, indem sie die Risiken abdecken, die eine Krankenkasse dadurch eingeht, dass sie das Geschäft betreibt. Im zweiten Satz werden die Risiken, welche die Versicherer zur Ermittlung ihres Reservebedarfs berücksichtigen müssen, mit den offenen Rechtsbegriffen Versicherungs-, Markt- und Kreditrisiken umschrieben. Die risikobasierte Reserveberechnung muss auf Verordnungsstufe konkretisiert werden. Diese Bestimmungen können dabei aus dem auf Mitte 2011 revidierten Artikel 78 ff KVV übernommen werden, mit dem die risikobasierte Reservenberechnung eingeführt wurde.

Artikel 13 Rückstellungen

Die gesetzliche Grundlage für die Rückstellungen der Krankenkassen befindet sich bisher in Artikel 60 Absatz 1 KVG. Allerdings wird dort statt von "Rückstellungen" von "Reserven für bereits eingetretene Krankheiten" gesprochen. Erst auf Verordnungsstufe (Art. 83 KVV) findet man heute den treffenderen Begriff "Rückstellungen". Mit dem neuen Gesetz wird bereits auf Gesetzesstufe der Begriff "Rückstellungen" eingeführt und ein separater Gesetzesartikel zu den Rückstellungen geschaffen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, angemessene Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle zu bilden. Die Rückstellungen müssen also nicht wie bis anhin in Artikel 60 Absatz 1 KVG erwähnt "ausreichend", sondern neu "angemessen" hoch sein. Damit soll aufgezeigt werden, dass es nicht angeht, dass Krankenkassen übermässige Rückstellungen bilden, mit dem einzigen Zweck, stille Reserven zu schaffen. "Angemessen" meint also, dass die zulässige Rückstellungshöhe sowohl gegen oben als auch gegen unten gewisse Begrenzungen hat. Nach wie vor ist jedoch der individuelle Rückstellungsbedarf der Krankenkassen entscheidend zur Beurteilung der Angemessenheit. Der Rückstellungsbedarf kann sich nämlich von Krankenkasse zu Krankenkasse unterscheiden und hat in den vergangenen Jahren, beispielsweise aufgrund der Einführung der elektronischen Leistungsabrechnung, abgenommen. Es ist daher nicht sinnvoll, die Höhe der Rückstellungsquote im Gesetz oder der Verordnung vorzugeben. Vielmehr haben die Krankenkassen die Rückstellungen nach aktuariellen Grundsätzen zu bestimmen.

Artikel 14 Gebundenes Vermögen der sozialen Krakenversicherung

Neu ist für die Krankenkassen und die sozialen Rückversicherer ein gebundenes Vermögen vorgesehen. Weil das "gebundene Vermögen" einen Fachbegriff aus dem VAG darstellt und entsprechend auch für die Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung verwendet wird, wird vorliegend - zur besseren Abgrenzung - ausschliesslich der Begriff "gebundenes Vermögen der sozialen Krankenversicherung" verwendet. Das gebundene Vermögen der sozialen Krankenversicherung dient dem Zweck, die Ansprüche der Versicherten sicherzustellen. Die folgenden Vorschriften wurden aus dem VAG übernommen und lediglich leicht an die Gegebenheiten im Bereich der Krankenkassen angepasst.

Absatz 1

Die Regelung wurde dem Artikel 17 Absatz 1 VAG entnommen und leicht modifiziert. Das KVG enthält keine Bestimmung zur Sicherstellung der Ansprüche der Versicherten durch ein gebundenes Vermögen der sozialen Krankenversicherung. Bis anhin gibt es zu diesem Zweck lediglich den von der gemeinsamen Einrichtung