Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten
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KVG verwalteten Insolvenzfonds, welcher die Kosten für die gesetzlichen Leistungen übernimmt (Art. 18 Abs. 2 KVG).
Die Einführung des gebundenen Vermögens der sozialen Krankenversicherung für die Krankenkassen und die sozialen Rückversicherer soll die Sicherheit der Krankenkassen resp. der Rückversicherer und damit den Schutz der Versicherten erhöhen.
Absatz 2
Die Berechnungsweise für den Sollbetrag basiert auf der Bestimmung in Artikel 18 VAG. Das gebundene Vermögen muss die Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle decken. Der im VAG (Art. 18) vorgesehene Zuschlag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen, der die im Verlaufe des Jahres erfolgende Zunahme von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen decken soll, wird jedoch nicht ins Gesetz übernommen. Dieser Zuschlag soll im VAG eine zusätzliche Sicherheit schaffen und vor unvorhergesehenen Ereignissen schützen. Bei den Krankenkassen wird dies über die Reserven abgedeckt.
Absatz 3
Die Werte des gebundenen Vermögens der sozialen Krankenversicherung dienen der Sicherstellung bzw. der Befriedigung der Ansprüche aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen. Für die Werte, die dem gebundenen Vermögen zugeordnet werden, muss ein separates Depot eingerichtet werden. Wenn eine Krankenkasse beispielsweise den gesetzlichen Bestimmungen nicht nachkommt, hat die Aufsichtsbehörde zudem die Möglichkeit, das gebundene Vermögen, zum Schutz der versicherten Personen, zu verwerten (vgl. Art. 39 Abs. 2 Bst. e).
Artikel 15 Genehmigung der Prämientarife
Die Grundsätze zur Prämienfestlegung und die Rabattierungsvorschriften werden im KVG bzw. in der KVV belassen und finden keinen Eingang in dieses Gesetz. Dasselbe gilt für die relevanten Bestimmungen betreffend Prämienverbilligung, Prämien EU und Prämienverbilligung in der EU (Art. 61 Abs. 4 KVG; Art. 61a KVG, Art. 65-66a KVG und die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen). Um die Transparenz zu erhöhen, wird ein eigener Artikel betreffend Prämiengenehmigung im Gesetz eingeführt. Die Prämiengenehmigung wird in Artikel 61 Absatz 5 KVG dem Bundesrat übertragen. Der Bundesrat hat diese Kompetenz der Aufsichtsbehörde übertragen. Aus diesem Grunde genehmigt die Aufsichtsbehörde die Prämien im Rahmen der Aufsicht (vgl. Art. 92 KVV). Gesetz und Verordnung sind im heutigen Recht nicht aufeinander abgestimmt. Dies soll mittels Schaffung einer klaren Delegationsnorm geändert werden. Wie im geltenden Recht bildet der vorliegende Artikel die gesetzliche Grundlage für sämtliche Verordnungsbestimmungen zum Prämiengenehmigungsverfahren. Das heute in Artikel 61 Absatz 5 KVG vorgesehene Recht der Kantone, vor der Genehmigung eine Stellungnahme zu den Prämientarifen der Krankenkassen abzugeben, wird nicht in das neue Aufsichtsgesetz übernommen. Die Zuständigkeit für die Prämiengenehmigung liegt, wie die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung, beim Bund. Da das Prämiengenehmigungsverfahren generell vereinfacht und auf klare Kriterien abgestellt wird, ist eine Mitwirkung der Kantone nicht mehr notwendig.
Absatz 1