Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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Die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Einzeltaggeldversicherung dürfen erst nach erfolgter Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde angewendet werden. Die Prämientarife der Krankenkassen haben vor der Genehmigung keine Gültigkeit. Die Genehmigung der Prämien durch die Aufsichtsbehörde hat konstitutive Wirkung.

Absatz 2

Absatz 2 beschreibt die Grundsätze, nach welchen die Prämien geprüft werden. Die Prämien müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen einhalten und die Solvenz der Krankenkassen gewährleisten. Sie dürfen zudem nicht missbräuchlich sein. Unter "missbräuchlichen Prämien" versteht man einerseits Prämien, welche die zu erwartenden Kosten des gleichen Jahres nicht decken und andererseits Prämien, die so angesetzt sind, dass sie zu übermässiger Reserven- oder Rückstellungsbildung beitragen. Mittels konsequent kostendeckenden Prämien erübrigt sich die Quersubventionierung mittels Gelder aus anderen Versicherungszweigen oder der Holding. Übermässige Reserven- und Rückstellungsbildung sind aus folgenden Gründen störend: Erstens ist die soziale Krankenversicherung im Ausgabenumlageverfahren finanziert, zweitens handelt es sich bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung um eine obligatorische Sozialversicherung.

Absatz 3

Die Nichtgenehmigung der Prämien sowie das Verfügen einer angemessenen Prämie durch die Aufsichtsbehörde sind heute nicht explizit im KVG und seinen Ausführungsbestimmungen geregelt. Es ist lediglich festgehalten, dass die Prämien der Genehmigung bedürfen und dass nicht genehmigte Prämien nicht angewandt werden dürfen. Mit der neuen Bestimmung erhält die Aufsichtsbehörde nun ausdrücklich die Kompetenz, Prämien nicht zu genehmigen und gleichzeitig angemessene Prämien zu verfügen (vgl. Art. 16 dieses Gesetzes).

Buchstabe a

Der Aufsichtsbehörde wird neu explizit ermöglicht, Prämien nicht zu genehmigen, falls die von den Krankenkassen eingegebenen Prämien nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Buchstabe b

Hier wird das Erfordernis der kostendeckenden Prämien im Besonderen angesprochen, weil dies einer der wesentlichen Grundsätze des Prämiengenehmigungsverfahrens darstellt. Der Anwendungsbereich bezieht sich auf die obligatorische Krankenpflegeversicherung und auf die Einzeltaggeldversicherung.

Buchstabe c

Die Prämien sollten idealerweise weder zu hoch noch zu tief sein sondern kostendeckend. Wenn die Prämien zu hoch sind, führt dies zur Anhäufung von Reserven respektive Rückstellungen, was aber infolge des hier geltenden Ausgabeumlageverfahrens, welches bestimmt, dass die laufenden Ausgaben grundsätzlich durch die laufenden Einnahmen zu decken sind (vgl. Art. 11 dieses Gesetzes), nicht Sinn und Zweck der sozialen Krankenversicherung ist.

Artikel 16 Nichtgenehmigung der Prämientarife

Absatz 1