Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
Mit der Bestimmung in Absatz 1 wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass die Aufsichtsbehörde eigens eine Prämie nach der wirtschaftlichen Situation der Kasse festlegt und verfügt. Wird die Nichtgenehmigung der Prämie verfügt, muss dies bereits heute begründet werden. D.h. die Aufsichtsbehörde muss heute auch ohne direkte Verfügung der Prämie wissen, was sie an der eingegebenen Prämie beanstandet und welche Prämie sie als angemessener erachtet. Bisher stellte sich das Problem, dass bei Nichtgenehmigung einer Prämie eine weitere Prämieneingabe durch die Krankenkasse und eine erneute Prämienprüfung und -genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erfolgen müsste. Aufgrund der geltenden Fristen für die Information der Versicherten und die Kündigung der Versicherung ist jedoch die Zeit für eine solche weitere Genehmigungsrunde zu knapp. Auch diesem Problem wird neu mit dem direkten Verfügen einer Prämie begegnet. Heute schon übernimmt die Aufsichtsbehörde bei der Genehmigung der Prämientarife eine gewisse Verantwortung. Die mit der Festlegung der Prämien zusätzlich übernommene Verantwortung wird als vertretbar angesehen.
Absatz 2
Mit der Verfügung der Prämie ist aber noch nicht geregelt, welche Prämie im Beschwerdefall zur Anwendung kommt bis ein rechtkräftiges Urteil gefällt wird. Im Absatz 2 wird der Aufsichtsbehörde die Kompetenz übertragen, im Beschwerdefall die höhere von beiden als die provisorisch, bis zum Gerichtsurteil anwendbare, Prämie festzulegen. Auf diese Weise wird verhindert, dass eine Krankenkasse bei den Versicherten Prämiennachforderungen vornehmen muss, und es kommt damit höchstens zu Rückzahlungen der zu viel bezahlten Prämien an die Versicherten.
Artikel 17 Rückerstattung von übermässigen Prämieneinnahmen
In Artikel 15 ist die präventive Prämiengenehmigung beschrieben. Diese basiert auf Schätzungen der Versicherer insbesondere zur Kostenentwicklung wie auch zum Verhalten der Versicherten (Wechsel in andere Modelle oder zu einem anderen Versicherer). Da die effektiven Zahlen immer mehr oder weniger von den Schätzungen abweichen, kann sich a posteriori herausstellen, dass die Prämien zu tief oder zu hoch waren. Zu tiefe Prämien müssen mittels Reserven aufgefangen werden. Falls sich die Prämien aber a posteriori als übermässig hoch herausstellen, so verfügt die Aufsichtsbehörde eine Rückerstattung von Prämiengeldern. Dies jedoch nur falls gewisse Bedingungen erfüllt sind.
Absatz 1
In Absatz 1 werden die Gründzüge des Korrekturmechanismus beschrieben: Sobald die tatsächlichen Werte des abgeschlossenen Geschäftsjahres vorliegen, prüft die Aufsichtsbehörde, ob die Prämieneinnahmen die Leistungsausgaben einer Krankenkasse in einem Kanton stark überschritten haben. In diesem Fall verfügt die Aufsichtsbehörde eine Rückerstattung der zu hohen Prämieneinnahmen. Die Krankenkasse wird zu einer Rückzahlung verpflichtet. Eine solche Rückerstattung ist allerdings nur dann vorgesehen, wenn die wirtschaftliche Situation der Krankenkasse eine Rückerstattung zulässt. Massgebliches Hauptkriterium ist die Solvenz der Krankenkasse. Um den administrativen Aufwand für diese Rückerstattung in einem vernünftigen Verhältnis zur Korrektur der Prämie zu halten, kommt dieser Mechanismus nur zur Anwendung, wenn die Rückerstattung einen Mindestbetrag übersteigt. Dieser Mindestbetrag ist gekoppelt an die genauere Definition von "unangemessen" hohen Prämien.