Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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Absatz 2

Für die Beurteilung der Angemessenheit stützt sich die Aufsichtsbehörde auf eine Kennzahl, die das Verhältnis zwischen Leistungen (inklusive Bildung und Auflösung von Rückstellungen) und Prämien (inklusive Zahlungen für den Risikoausgleich und Veränderungen der Rückstellungen für den Risikoausgleich) zeigt. Des Weiteren berücksichtigt wird die Grösse des Versichertenbestandes.

Artikel 18 Modalitäten der Rückerstattung

Die Rückerstattung erfolgt in Form einer Prämienrückzahlung durch die Krankenkasse. Der vorliegende Artikel präzisiert den Begünstigtenkreis für die Rückerstattung. Von der Rückerstattung profitiert jede Person, die am 31. Dezember des Jahres, dessen Prämien korrigiert werden, bei der entsprechenden Krankenkasse für das entsprechende Risiko, namentlich für die obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder die Einzeltaggeldversicherung, versichert war und es im darauffolgenden Jahr immer noch ist. Die Auszahlung erfolgt zu gleichen Teilen, d.h., dass alle Versicherten unabhängig von Geschlecht, Versicherungsdauer, Prämienhöhe, Modellwahl oder weiteren derartigen Kriterien, von einer gleich hohen Rückerstattung profitieren.

Artikel 19 Verwaltungskosten

Absatz 1 dieses Artikels entspricht grösstenteils Artikel 22 Absatz 1 KVG. Bestimmungen zu Verwaltungskosten sollen weiterhin gesetzlich verankert werden, da die Verwaltungskosten in einer Sozialversicherung nicht übermässig auszufallen haben. Nur die wirklich nötigen Versichertengelder dürfen für das tägliche Geschäft einer Krankenversicherung verwendet werden. Versicherte sollten nicht unnötige Werbekosten, Lohnkosten und Weiteres mit den obligatorischen Prämien bezahlen müssen.

Absatz 1

Die Verwaltungskosten müssen auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass beschränkt werden. Angesichts der Versicherungspflicht können die Versicherten berechtigterweise eine möglichst wirtschaftliche Geschäftsführung erwarten. Zudem beeinflussen die Verwaltungskosten auch die Prämien, von deren Höhe wiederum die öffentlichen Beiträge zugunsten der Versicherten abhängen. Aus diesen Gründen verpflichtet das Gesetz die Krankenkassen, die Verwaltungskosten auf das für eine wirtschaftliche Durchführung der Versicherung notwendige Mass zu beschränken.

Absatz 2

Die Auslagen für Makler und weitere Vermittler sowie für die Werbung, welche die Versicherer betreiben, um neue Versicherte zu akquirieren, werden in den Verwaltungskosten der Versicherer verbucht. Erfahrungen haben gezeigt, dass die Personen, die diese Akquisition betreiben, zu stets aggressiveren Methoden greifen. Aus diesem Grund wird der Bundesrat in Artikel 19 Absatz 2 ermächtigt, auf diesem Gebiet Vorschriften zu erlassen. Ziel ist der Schutz der Versicherten vor der Risikoselektion der durch die Versicherer beauftragten Vermittler, aber auch Einsparungen auf dem Gebiet der sozialen Krankenversicherung zu erzielen. Daher erhält der Bundesrat die Kompetenz, insbesondere die Vermittlergebühren zu limitieren. Zudem kann er Vorschriften betreffend der Werbekosten erlassen.