Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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Artikel 20 Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit

Im geltenden KVG gibt es keine Möglichkeit der Kontrolle von beruflicher Eignung und moralischer Unbescholtenheit der obersten Leitungsorgane der Krankenkassen. Angesichts der Forderung nach einer stärkeren Professionalisierung und der Berücksichtigung von wirtschaftsethischen Grundsätzen im Krankenkassenbereich, erscheint es notwendig, künftig eine besondere Bestimmung zu den Anforderungen vorzusehen, welche die Entscheidungs- und/oder Verantwortungsträger einer Krankenkasse erfüllen müssen. Die Aufsichtsbehörde hat dabei nicht nur die Kompetenz zur Festlegung der erforderlichen beruflichen Fähigkeiten von Einzelpersonen zu beachten: Es ist auch denkbar, dass gestützt auf diese Bestimmung Anforderungen an die Qualifikation der betreffenden Organe gestellt werden. Beispielsweise sollte die Mehrheit des Verwaltungsrates über ein ausgewiesenes Versicherungsfachwissen verfügen.

Dieser Artikel lehnt sich generell an Artikel 14 VAG an. Der Absatz 3 ist dem Artikel 13 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO; SR 961.011) AVO nachgebaut und Absatz 4 orientiert sich an Artikel 53a BVG, wenn auch in stark abgeänderter Form. Diese Bestimmung bildet die formellgesetzliche Grundlage für sämtliche Verordnungsbestimmungen zu Corporate Governance.

Absatz 1

Nach Absatz 1 benötigt die Führung einer Sozialversicherung spezifisches Knowhow und persönliche wie fachliche Qualifikationen, um eine einwandfreie Geschäftstätigkeit zu gewährleisten. Neu werden solche Anforderungen gesetzlich verankert.

Absatz 2

Dem Bundesrat wird die Befugnis erteilt, die nötigen beruflichen Fähigkeiten der Personen, welche mit der obersten Leitung einer Krankenkasse beauftragt sind, festzulegen. Dies beinhaltet auch das Festlegen von Anpassungsfristen zur Erfüllung dieser beruflichen Anforderungen.

Absatz 3

Doppelmandate, das heisst, dass eine Person gleichzeitig dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung vorsitzt, werden verboten. Doppelmandate gelten heute gemäss breit akzeptierten Corporate Governance-Grundsätze nicht mehr als ideale Führungsmethoden, denn sie benötigen zusätzliche Kontrollmechanismen und verstossen gegen das Prinzip von Checks and Balances.

Absatz 4

Im Gegensatz zum VAG soll diese Bestimmung auf gesetzlicher Ebene verankert werden. Gerade in der sozialen Krankenversicherung gilt es, Interessenkonflikte zu vermeiden, da es sich um eine Sozialversicherung handelt. Aus diesem Grund wird der Bundesrat in Absatz 4 befugt, zusätzliche Bestimmungen zur Offenlegung von Interessenbindungen und zur Vermeidung von Interessenkonflikten zu erlassen.

Artikel 21 Offenlegung der Entschädigung

Die Offenlegung von Entschädigungssummen an Mitglieder des Verwaltungsrates beziehungsweise an den Vorstand oder die Geschäftsleitung einer Krankenkasse und