Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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von Entschädigungsformen ist ein akzeptierter Grundsatz der Corporate Governance. Informationen zu den Löhnen der obersten Entscheidungsgremien werden bereits von vielen Krankenkassen freiwillig im Geschäftsbericht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Mit dem neuen Gesetz werden die Krankenkassen verpflichtet, die Gesamtsumme der Entschädigungen des Verwaltungsrates bzw. des Vorstandes wie auch der Geschäftsleitung offenzulegen. Eine solche Offenlegungspflicht erhöht die Transparenz und wurde auch politisch bereits gefordert (vgl. Postulat Teuscher 08.3318 und Motion Giezendanner 10.3799).

Artikel 22 Risikomanagement

Absatz 1

Analog zur Botschaft zum VAG vom 9.5.2003 (BBl 2003 3789) gilt auch für dieses Gesetz, dass die speziellen Organisationsanforderungen, welche die Aufsicht an Krankenkassen stellt, nicht abstrakt definiert werden. Verlangt wird vielmehr eine Organisation, welche ein alle wesentlichen Risiken des Unternehmens erfassendes Risikomanagement erlaubt. Im Fokus stehen primär die qualitativen Kriterien. Unter Risikomanagement wird die Erfassung, Beurteilung und Berücksichtigung der Risiken verstanden. Dies bedeutet, dass eine Krankenkasse auch in der Lage sein muss, die finanziellen Risiken gegebenenfalls zu limitieren. Die Quantifizierung der Risiken erfolgt im Rahmen der risikobasierten Reserveberechnung.

Das Risikomanagement im definierten Sinn beinhaltet die Methoden und Prozesse, die der Identifikation, der Beurteilung, der Überwachung und der Berichterstattung von Risiken dienen.

Absatz 2

Der Bundesrat erhält die Kompetenz Vorschriften betreffend Ziele, Inhalte und erforderliche Dokumentation des Risikomanagements im Sinne von Absatz 1 sowie zur Überwachung der Risiken durch die Krankenkassen zu erlassen.

Artikel 23 Interne Überwachung der Geschäftstätigkeit

Dieser Artikel entspricht im Wesentlichen Artikel 27 VAG. Das Interne Kontrollsystem (IKS) umfasst die unternehmensintern angeordneten Vorgänge, Methoden und Massnahmen, die dazu dienen, eine angemessene Sicherheit bezüglich der Risiken der Geschäftsführung zu gewährleisten. Dabei ist insbesondere an die Wirksamkeit von Geschäftsprozessen, die Zuverlässigkeit der finanziellen Berichterstattung und die Befolgung von Gesetz und Vorschriften zu denken. Da die beaufsichtigten Krankenkassen von ganz unterschiedlicher Grösse und entsprechender Komplexität in der Ausgestaltung ihrer Organisation sind, kann nicht von allen Kassen ein gleiches IKS verlangt werden. In Ergänzung dazu müssen die Krankenkassen über eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revisionsstelle verfügen. Von dieser Pflicht kann sie die Aufsichtsbehörde jedoch in begründeten Einzelfällen befreien (Abs. 2). Der Bericht, der von der internen Revisionsstelle erstellt wird, ist der externen Revisionsstelle einzureichen. Damit soll sichergestellt werden, dass die externe Revisionsstelle von den Erkenntnissen der internen Revision profitieren kann (Abs. 3).

Artikel 24 Berichterstattung