Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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Um über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen, werden Krankenkassen und soziale Rückversicherer wie bisher angehalten, jeweils per Ende Jahr, einen Geschäftsbericht, gemäss den geltenden Bestimmungen zu erstellen. Der Geschäftsbericht ist im KVG in Artikel 60 Absatz 5 KVG und Artikel 85 KVV geregelt. Der vorliegende Artikel lehnt sich im Aufbau an Artikel 25 VAG an.

Absatz 1

Der Geschäftsbericht setzt sich gemäss den neu geltenden Anforderungen von Swiss GAAP FER 41 aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis und Anhang zusammen.

Die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung ergibt sich für Konzerne mit Sitz in der Schweiz aus Artikel 663e OR. Der Aufsichtsbehörde muss dieser Bericht von der Konzernzentrale eingereicht werden.

Absatz 2

Die Verstärkung der Solvenzkontrolle hat zur Folge, dass die Unternehmen der Aufsichtsbehörde die Berichterstattung möglichst früh unterbreiten müssen. Die Krankenkassen haben der Aufsichtsbehörde jährlich bis zum 31. März einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr einzureichen. Die Bestätigung über die Genehmigung der Rechnung kann bis zum 30. Juni nachgereicht werden. Betreffend Fristen in Zusammenhang mit der Einreichung des Geschäftsberichts wird die bisherige Praxis fortgeführt.

Absatz 3

Entwicklungen innerhalb eines Jahres können die finanzielle Lage einer Krankenkasse stark beeinflussen. Der Absatz 3 gibt der Aufsichtsbehörde neu die Möglichkeit, die Entwicklung einer Krankenkasse unter dem Jahr genauer zu verfolgen, zum Beispiel durch unterjährige Berichterstattung. Dies ermöglicht es der Aufsichtsbehörde, finanziell schlechter gestellte Krankenkassen enger zu beaufsichtigen und bei Fehlentwicklungen früher einzugreifen. Dadurch können allfällige Insolvenzen verhindert werden.

Absatz 4

Gemäss Artikel 60 KVG hat der Bundesrat die Kompetenz, Bestimmungen über die Rechnungslegung zu erlassen. Mit den Ausführungen der Artikel 81 bis 85a KVV hat er davon Gebrauch gemacht.

Die Aufsicht über die Krankenkassen verlangt eine Kontrolle der Geschäftsberichte. Diese sollen der Vergleichbarkeit, der Transparenz und der Kontinuität wegen, anhand allgemein geltender Rechnungslegungsvorschriften und auf einheitlichen Formularen erstellt werden.

Im Gegensatz zum geltenden Recht, sollen künftig die geltenden Rechnungslegungsvorschriften von der Aufsichtsbehörde als verbindlich erklärt werden. Gemäss Artikel 82 KVV ist es bisher die Aufgabe der Krankenkassen, gemeinsam, einen einheitlichen Kontenplan und einheitliche Regeln für die Rechnungsführung zu erarbeiten und diese der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass diese Regelung unpraktikabel ist und der benötigte Kontenplan nicht in angemessener Zeit an die aktuellen Entwicklungen in der Branche angepasst werden kann. In der Verordnung zu diesem Gesetz sollen Bestimmungen betreffend Kontenplan und Kontierungsrichtlinien festgelegt und konkretisiert werden.