Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten
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Die Aufsichtsbehörde hat weiterhin die Kompetenz, Anforderungen an die Berichterstattung zuhanden der Aufsichtsbehörde zu stellen. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde Weisungen dazu erlassen, in welcher Form und in welchem Detaillierungsgrad die Jahresrechnung einzureichen ist.
Artikel 25 Externe Revisionsstelle
Absatz 1
Das KVG enthält keine Regeln zur Rolle und zu den Aufgaben der externen Revisionsstelle. Von nun an sind die Krankenkassen und die Rückversicherer nach Artikel 6 bzw. Artikel 30 verpflichtet, eine zugelassene externe Revisionsstelle zu bezeichnen, die eine ordentliche Revision gemäss Artikel 727 OR vornehmen muss. Damit lässt sich erhöhte Transparenz bei der Führung der Krankenkassen, eine vermehrte Beachtung der Verhaltensregeln sowie eine bessere Nachverfolgung der Geschäfte erreichen.
Absatz 2
Nach Absatz 2 legt der Bundesrat die Bedingungen für die "Zulassung" der externen Revisionsstelle fest. Er kann dabei eine der Kategorien auswählen, die in Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG) beschrieben sind.
Artikel 26 Aufgaben der externen Revisionsstelle
In dieser Bestimmung sind die Aufgaben der externen Revisionsstelle genauer festgelegt, insbesondere in Bezug auf die Jahresrechnung. Nach Absatz 2 kann die Aufsichtsbehörde die externe Revisionsstelle mit der Durchführung von besonderen Prüfungen beauftragen; die Kosten dieser Prüfungen tragen die betreffenden Krankenkassen und sozialen Rückversicherer. Dabei handelt es sich um punktuelle Aufträge. Denn die Aufsichtsbehörde muss in bestimmten Situationen, zum Beispiel, wenn sie über Informationen verfügt, die bestätigt oder widerlegt werden müssen, die Möglichkeit haben, den externen Revisionsstellen besondere Aufträge zu erteilen. Absatz 3 verpflichtet die externen Revisionsstellen, einen Bericht über ihre Untersuchung und ihre allfälligen Feststellungen zu erstellen. Die Anforderungen, die derzeit in Artikel 87 KVV festgelegt sind, wurden somit sinngemäss in das Gesetz übernommen.
Artikel 27 Meldepflicht der externen Revisionsstelle
Die Informationen, über die die externe Revisionsstelle verfügt, sind nicht nur im Bereich der eigentlichen Aufsicht, sondern auch im Hinblick auf einen wirksamen Schutz der Versicherten von grosser Bedeutung. Neben Straftaten (z. B. Betrug, ungetreue Geschäftsführung, Urkundenfälschung), schwerwiegenden Unregelmässigkeiten (wie eine falsche Anwendung der Prämien- oder der Leistungstarife), Verstössen gegen die Grundsätze einer einwandfreien Geschäftstätigkeit (z. B. Verhalten, das nicht der Lauterkeitserklärung im Rahmen der Corporate Governance entspricht) sowie Sachverhalten, die die Solvenz der Krankenkasse oder des sozialen Rückversicherers gefährden können, muss die Prüfgesellschaft deshalb der Aufsichtsbehörde auch jene Sachverhalte unverzüglich melden, die geeignet sind, die