Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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Interessen der Versicherten zu beeinträchtigen (z. B. das Einfordern eines Prämienbetrags, der höher ist, als ihn die Aufsichtsbehörde genehmigt hat). Eine Überprüfung durch die externe Revisionsstelle kann sich auch auf die Verletzung von Datenschutzvorschriften oder eine unzureichende Beachtung des Datenschutzes durch den Versicherer beziehen.

Artikel 28 Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung

Die juristischen Personen, welche Versicherungsrisiken der Krankenkassen rückversichern dürfen, werden im Gesetz abschliessend genannt. Es sind:

 Krankenkassen gemäss Artikel 2 mit einem vom Bundesrat festgelegten Mindestbestand an Versicherten.

 Soziale Rückversicherer gemäss Artikel 31. Dies sind Rückversicherer, die ausschliesslich die Rückversicherung der sozialen Krankenversicherung betreiben und von der Aufsichtsbehörde anerkannt sind. Unter dem aktuellen Recht gibt es in der Praxis keinen solchen Rückversicherer.

 Private Versicherer, die nach VAG zur Rückversicherung zugelassen sind. Diese Rückversicherer verfügen nebst der Bewilligung zum VVG-Rückversicherungsgeschäft auch über eine Bewilligung zum Betreiben der sozialen Rückversicherung. Sie unterstehen institutionell der FINMA. Die Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz überwacht nur die Verträge im Bereich der sozialen Krankenversicherung.

Artikel 29 Bewilligungsvoraussetzungen

Wie die Krankenkassen haben auch die Rückversicherer gewisse Voraussetzungen zu erfüllen, damit die Aufsichtsbehörde ihnen die Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung erteilt. Es handelt sich dabei um rudimentäre Anforderungen an die Rechtsform, den Sitz, die Organisation, die finanzielle Ausstattung wie auch an die Prüfgesellschaft.

Artikel 30 Bewilligungsgesuch

Eine Gesellschaft, welche die Versicherungsrisiken der sozialen Krankenversicherung rückversichern will, hat der Aufsichtsbehörde ein Gesuch zu stellen und den Geschäftsplan beizulegen. Der Geschäftsplan wird in Anlehnung an das VAG übernommen und stimmt weitgehend mit den Vorgaben von Artikel 6 Absatz 2 dieses Gesetzes überein (vgl. Kommentar zu Artikel 6). Die Geschäftspläne sind die bestimmenden Kriterien, welche über Organisation, Geschäftsführung, Risikokontrolle, finanzielle Situation, der zu versichernden Risiken und Retrozessionen verbindlich Auskunft geben.

Artikel 31 Soziale Rückversicherer

Dieser Artikel spezifiziert den Rückversicherer in der Ausprägung als sozialer Rückversicherer. Ein sozialer Rückversicherer darf nur die soziale Krankenversicherung rückversichern. Es ist ihm nicht erlaubt, zusätzlich zur Grundversicherung beispielsweise auch das Zusatzversicherungsgeschäft in der gleichen rechtlichen