Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten
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Organisationseinheit zu betreiben. Will ein sozialer Rückversicherer auch das Zusatzversicherungsgeschäft rückversichern, so ist er verpflichtet, dieses Geschäft in eine separate juristische Gesellschaft auszulagern, welche institutionell der Aufsicht der FINMA unterstellt ist.
Die gegenüber früher klareren Schnittstellen zwischen VAG und KVAG gerade auch im Rückversicherungsgeschäft sind nicht zuletzt deshalb möglich geworden, als erst mit Inkraftsetzen des neuen VAG per 1.1.2006 das Rückversicherungsgeschäft neu umfassend geregelt wurde.
Absatz 2
Analog zu den Krankenkassen, die keinen Erwerbszweck verfolgen dürfen, sind auch die Mittel der sozialen Rückversicherer zweckgebunden.
Artikel 32 Anwendbare Regelungen auf die soziale Rückversicherer
Für die sozialen Rückversicherer gelten im Wesentlichen die gleichen Auflagen und Anforderungen, wie sie an die Krankenkassen gestellt werden. So sind sie auch im Ausgabeumlageverfahren finanziert und haben analoge Anforderungen an die Reserven und Rückstellungen zu erfüllen. Auch die Artikel zur Good Governance, zum Geschäftsbericht und zur Rechnungslegung sind sinngemäss anwendbar. Wie alle Krankenkassen, müssen auch die sozialen Rückversicherer die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen mit einem gebundenen Vermögen sichern, und zudem müssen sie über eine den Vorgaben für die Krankenkassen entsprechende externe Revisionsstelle verfügen und Änderungen der rechtlichen Struktur sowie Vermögensübertragungen der Aufsichtsbehörde melden respektive durch diese bewilligen lassen.
Artikel 33 Rückversicherungsverträge
Absatz 1
Wie für die Krankenkassenprämien gilt auch für die Rückversicherungsverträge, dass die Prämien kostendeckend sein müssen. Zudem müssen sie den übernommenen Risiken entsprechen. Gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i sind die Rückversicherungsverträge Bestandteil des Geschäftsplanes der Krankenkassen. Gemäss Artikel 7 sind die Änderungen des Geschäftsplanes genehmigungspflichtig. Damit unterstehen auch Rückversicherungsverträge einer Genehmigungspflicht durch die Aufsichtsbehörde
Absatz 2
Der Bundesrat legt, analog der geltenden Regelung im KVV, den Mindestanteil der Versicherungsrisiken fest, welchen die Krankenkassen selber übernehmen müssen. Damit soll verhindert werden, dass eine Krankenkasse einem Rückversicherer ihr ganzes Versicherungsrisiko weitergibt und sich so den Anforderungen dieses Gesetzes entziehen kann. Nach KVG ist der Selbstbehalt der Krankenkassen auf mindestens 50% der von den Versicherten geschuldeten Prämien fixiert.
Artikel 34 Aufgaben