Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten
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Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde betreffen zwei Bereiche: einerseits den Schutz der Versicherten und andererseits die Solvenz der Krankenkassen und der sozialen Rückversicherer. Auch dieser zweite Teil der Aufsicht soll den Schutz der Versicherten gewährleisten, da die finanzielle Lage eines Versicherers die Situation seiner Versicherten beeinflusst. Die Aufzählung der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Aufgaben ist nicht abschliessend.
Die Überprüfung der einwandfreien Geschäftstätigkeit der Krankenkassen und sozialen Rückversicherer bedeutet, dass die beaufsichtigten Rechtsträger der Aufsichtsbehörde alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen abgeben müssen, die diese benötigt. Die Aufsichtsbehörde muss somit auf Verlangen insbesondere einen Strafregisterauszug der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung erhalten, damit sie überprüfen kann, ob diese Personen die vom Bundesrat festgelegten Kriterien erfüllen. Weigert sich eine Krankenkasse oder ein sozialer Rückversicherer, die erforderlichen Informationen oder Unterlagen abzugeben oder hegt die Aufsichtsbehörde aus anderen objektiven Gründen den Verdacht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nicht erfüllt sind, kann sie als sichernde Massnahme die Abberufung der betreffenden Person verlangen (Art. 39 Abs. 2 Bst. f).
Der Schutz der Versicherten gegen Missbräuche (Art. 34 Abs. 1 Bst. e) ist auf Verhaltensweisen ausgerichtet, die zwar keinen Verstoss gegen die gesetzlichen Bestimmungen darstellen, aber einer unlauteren Haltung der Krankenkassen oder der sozialen Rückversicherer entsprechen. Dies betrifft insbesondere jene Bereiche, in denen die Versicherer über einen gewissen Spielraum verfügen. Zu erwähnen ist beispielsweise die Frist für die Vergütung der Leistungen. Das Gesetz schreibt diesbezüglich keine Frist vor und in der Praxis hat sich die Regel der angemessenen Frist etabliert, die der Zahl der vom Versicherer zu bearbeitenden Rechnungen und der Schwierigkeit des konkreten Falls Rechnung trägt. Ein einzelner Fall darf allerdings noch nicht als missbräuchliches Verhalten des Versicherers gewertet werden. Die Aufsichtsbehörde darf erst dann auf einen Missbrauch schliessen, wenn sie feststellt, dass sich eine Situation wiederholt.
Artikel 34 Absatz 2 übernimmt den derzeitigen Artikel 21 Absatz 3 KVG. Da der Zweck des Gesetzes darin besteht, die Aufsicht über die Krankenversicherer zu stärken, werden die bestehenden Instrumente, die sich bewährt haben, logischerweise beibehalten. So kann die Aufsichtsbehörde den Versicherern Weisungen erteilen, deren Nichteinhaltung sanktioniert werden kann (Art. 82). Sie kann auch Inspektionen durchführen, ohne dies der Krankenkasse oder dem Rückversicherer im Voraus mitzuteilen. Die Pflicht der beaufsichtigten Rechtsträger, der Aufsichtsbehörde alle notwendigen Informationen abzugeben, ist an sich in der Auskunftspflicht nach Artikel 35 enthalten. Angesichts ihrer Bedeutung wird sie jedoch in Artikel 34 Absatz 2 nochmals betont. Behindert eine Krankenkasse oder ein sozialer Rückversicherer eine Kontrolle, indem sie zum Beispiel die Abgabe der Informationen verweigern, droht ihnen die in Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe f vorgesehene Strafe.
Gestützt auf Artikel 34 Absatz 3 kann die Aufsichtsbehörde Dritte beiziehen, um die Einhaltung des Aufsichtsrechts zu überprüfen. Dabei handelt es sich um Fachleute mit spezifischen Kenntnissen, die der Aufsichtsbehörde abgehen. Artikel 26 Absatz 2 ermöglicht der Aufsichtsbehörde bereits, der Revisionsstelle besondere Aufträge zu erteilen. Artikel 34 Absatz 3 dehnt diese Möglichkeit auf weitere Dritte aus: private Anwaltskanzleien, Audit-Unternehmen. Ausser in Situationen, in denen die Aufsichtsbehörde unter Zeitdruck handeln muss, wird der beaufsichtigte Rechtsträ-