Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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ger angehört, bevor der Dritte bestimmt und dessen Aufgabe auf dem Verfügungsweg festgelegt wird.

Artikel 34 Absatz 4 übernimmt Artikel 21 Absatz 2 KVG und verpflichtet die Aufsichtsbehörde und die FINMA, ihre Tätigkeiten zu koordinieren. Diese Koordinationspflicht geht über die Amtshilfe und den Datenaustausch hinaus, die in Artikel 36 vorgesehen sind, da sie von der FINMA ein aktives Verhalten verlangt, während diese im Rahmen von Artikel 36 Absatz 2 dem Ersuchen der Aufsichtsbehörde entspricht. Es werden sich Situationen ergeben, in denen die FINMA die Initiative für die Koordination ergreifen muss, zum Beispiel, weil sie vor der Aufsichtsbehörde Kenntnis von einem Fall erhält, der in die Zuständigkeit der beiden Behörden fällt. Zudem informieren sich die beiden Aufsichtsbehörden, wenn sie Vorkommnisse erfahren, die für die andere Aufsichtsbehörde bedeutend sein können.

Artikel 35 Auskunftspflicht

Diese Bestimmung orientiert sich weitgehend am Artikel 21 Absatz 3 und 4 KVG und regelt das Verhältnis des Informationsflusses von den Versicherern zur Aufsichtsbehörde. Sie ergänzt Artikel 24, wo die Berichterstattung der Krankenkassen geregelt ist.

Die Folgen der Nichteinhaltung der Auskunftspflicht (Sanktionsrecht) sind im ersten Abschnitt des 10. Kapitels unter dem Titel "Strafbestimmungen" geregelt.

Absatz 1

Die Auskunftspflicht dient als eigentlicher Dreh- und Angelpunkt einer Aufsichtstätigkeit. Die direkt beaufsichtigten Krankenkassen und sozialen Rückversicherer sind verpflichtet, der prüfenden Aufsichtsbehörde, der von ihr beauftragten Person oder der externen Revisionsstelle die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche zur Überwachung der Durchführung der sozialen Krankenversicherung notwendig sind. Da bereits Artikel 24 regelt, dass die Krankenkassen den Geschäftsbericht innert Frist bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen müssen, handelt sich es bei den „erforderlichen Auskünften“ von Absatz 1 dieser Bestimmung insbesondere um ergänzende Informationen zu Gunsten der Aufsichtsbehörde (beispielsweise: zusätzliche Informationen zu den Jahresrechnungen etc.).

Absatz 2

Die Bestimmung beinhaltet die Pflicht der Krankenkassen und sozialen Rückversicherer gegenüber der Aufsichtsbehörde alle Angaben zu machen, welche im Rahmen der Versicherungstätigkeit anfallen. Es geht dabei nicht um Angaben im Rahmen der Überwachung der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde im Sinne des Auftrags, wie in Absatz 1 dieser Bestimmung. Absatz 2 gewährleistet vielmehr, dass die Krankenkassen und Rückversicherer verpflichtet sind, der Aufsichtsbehörde die notwendigen statistischen Daten zukommen zu lassen, um die Umsetzung der Vorgaben des KVG und dieses Gesetzes zu gewährleisten.

Absatz 3

Das Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1) sieht vor, dass die Beaufsichtigten der FINMA unverzüglich Vorkommnisse melden müssen, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind (Art. 29 Abs. 2 FINMAG). In Anlehnung an diese Bestimmung werden die Krankenkassen und die sozialen Rückversicherer verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorkommnisse zu