Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten
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melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind. Von wesentlicher Bedeutung sind insbesondere Ereignisse, welche den weiteren Bestand der Krankenkasse oder des sozialen Rückversicherers gefährden können. Es ist dabei an Kapitalverluste (Börse oder Missmanagement), kriminelle Akte (Veruntreuung/Betrug) oder organisatorische Umgestaltungen (Ernennung/Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, Rücktritte/Wahl von neuen Verwaltungsrätinnen oder -räten etc.) zu denken. Im Zweifelsfall gilt eine Informationspflicht der Geschäftleitungen gegenüber der Aufsichtsbehörde. Dies ermöglicht eine rechtzeitige Einleitung von allfälligen erforderlichen Massnahmen durch die Aufsichtsbehörde.
Artikel 36 Informationsaustausch und Amtshilfe
Diese Bestimmung umfasst sowohl den Informationsaustausch unter den Aufsichtsbehörden, insbesondere den Datenaustausch, als auch das Geschäftsgeheimnis und die Amtshilfe. Damit sind die zum Thema Informationsschutz wesentlichen Bestimmungen zentral in einer Norm zusammengefasst.
Die Bestimmung zum Datenaustausch steht in engem Zusammenhang mit der Amtshilfe, welche die angefragten Stellen zur Mitwirkung verpflichtet und sie dazu anhält, die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Absatz 1
Personen, die an der Durchführung sowie Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren (Art. 33 ATSG). Da das ATSG grundsätzlich auf die Krankenversicherung anwendbar ist (Art. 1 KVG), unterstehen grundsätzlich auch die Aufsichtsbehörden dieser Schweigepflicht.
Der vorliegende Artikel gibt der Aufsichtsbehörde über die soziale Krankenversicherung eine gesetzliche Grundlage, um in Abweichung von Artikel 33 ATSG anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden und den Kantonen Informationen zu übermitteln.
Die FINMA verfügt mit Artikel 80 VAG bereits über eine gesetzliche Grundlage, welche Basis für einen Informationsaustausch im Sinne einer Weitergabe von Daten an andere schweizerische Aufsichtsbehörden bildet.
Aufgrund der aktuellen Marktgegebenheiten hat sich gezeigt, dass insbesondere ein Austausch zwischen der Aufsichtsbehörde über die soziale Krankenversicherung und der Finanzmarktaufsicht FINMA als Aufsichtsbehörde über die Zusatzversicherungen zwingend notwendig ist, um finanzielle Situationen der Versicherer frühzeitig beurteilen zu können.
Absatz 2
Die praktische Erfahrung hat gezeigt, dass die Aufsichtsbehörde die Möglichkeiten der Amtshilfe optimieren muss, um ihre Aufsichtstätigkeit im Bereiche der sozialen Krankenversicherung zeitlich und qualitativ in befriedigendem Masse zu bewältigen. Der Informationsaustausch hat flüssig, sachbezogen und möglichst umfassend zu erfolgen.
Die Pflicht zur Amtshilfe besteht grundsätzlich und ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht für sämtliche Behörden und Amtsstellen des Bundes und der Kantone gegenüber der Aufsichtsbehörde. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf