Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten
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Akten von Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren, sofern sie für die Ausübung der Arbeit der Aufsichtsbehörde sachlich notwendig sind. Es genügt, dass die verlangten Auskünfte für die richtige Anwendung des Gesetzes im Hinblick auf eine bestimmte Situation oder einen bestimmten Geschäftsvorfall notwendig sind. Es ist nicht Sache der um Amtshilfe ersuchten Behörde oder Amtsstelle, darüber zu entscheiden, welche Tatsachen für die Erfüllung der Aufsichtstätigkeit im Bereiche der sozialen Krankenversicherung von Bedeutung sein können. Über die Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und den sachlichen Umfang der Amtshilfe entscheidet alleine die ersuchende Aufsichtsbehörde. Der Aufsichtsbehörde dürfen für die Inanspruchnahme der Amtshilfe keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
Artikel 37 Veröffentlichung der Entscheide
Die Bestimmung dient in erster Linie der Transparenz. Sie wurde Artikel 21 Absatz 5bis KVG entnommen und als Verweisnorm sprachlich auf das System des vorliegenden Gesetzes angepasst.
Inhaltlich erfüllt die Norm zwei Zwecke: Sie dient einerseits als informatives Element der Allgemeinheit, indem dem öffentlichen Interesse am Funktionieren des sozialen Krankenversicherungssystems Rechnung getragen wird, wenn straf- und administrativrechtliche Massnahmen gegen Krankenkassen ergriffen werden mussten.
Anderseits dient die Norm auch als präventives Instrument, um die Krankenkassen zu einem Verhalten zu animieren, welches keine Straf- bzw. administrative Massnahmen erforderlich macht.
Die Massnahmen dürfen erst publiziert werden, wenn die Straf- bzw. administrative Massnahme mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden können. Die Massnahme darf zudem durch die Aufsichtsbehörde publiziert werden, wenn die Krankenkasse die Straf- bzw. Administrativmassnahme ausdrücklich akzeptiert hat. Die Publikationen gewährleisten Transparenz im Handeln der Aufsichtsbehörde: Aufsichtsmassnahmen zeigen Aussenwirkung.
Artikel 38 Finanzierung der Aufsichtsbehörde
Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für ihre Kosten, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind (Art. 15 Abs. 1 FINMAG). In Anlehnung an diese Bestimmung wird im vorliegenden Artikel die Finanzierung der Aufsichtsbehörde geregelt, wobei sie sich auf die jährliche Aufsichtsabgabe beschränkt und keine Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall oder für Dienstleistungen erhebt und so die Finanzierung vereinfacht und den entsprechenden Aufwand bei der Aufsicht vermindert.
Absatz 1
Dieser Absatz sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde zur Deckung der Aufsichtskosten von den Krankenkassen und sozialen Rückversicherern eine kostendeckende Aufsichtsabgabe erhebt. Somit werden die Aufsichtskosten vollständig von den Beaufsichtigten finanziert. Mit der Aufsichtsabgabe werden die Aufsichtskosten gedeckt, die den Beaufsichtigten als Gruppe zugerechnet werden können.
Absatz 2