Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 42Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Aufsichtsbehörde erhebt die Aufsichtsabgabe aufgrund der Kosten, die ihr während des Rechnungsjahres anfallen.

Das FINMAG schreibt vor, dass für die Bemessung der Aufsichtsabgabe eines Versicherungsunternehmens nach VAG dessen Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend ist (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG). In Anlehnung an diese Bestimmung wird die Aufsichtsabgabe nach dem Anteil der Prämieneinnahmen der einzelnen Krankenkasse und des einzelnen Rückversicherers im Bereich der sozialen Krankenversicherung an den Prämieneinnahmen aller Krankenkassen und Rückversicherer im Bereich der sozialen Krankenversicherung bemessen. Damit wird der allgemeine Aufsichtsaufwand in Verhältnis zum Umfang der geschäftlichen Aktivitäten der Beaufsichtigten gesetzt. Dies weil angenommen werden kann, dass grosse Unternehmen aufwändiger zu beaufsichtigen sind als kleine.

Absatz 3

Dieser Absatz ermächtigt den Bundesrat, namentlich die Aufsichtskosten, die in die Berechnung einbezogen werden können, und die Prämieneinnahmen, auf die für die Berechnung abgestellt wird, zu bezeichnen.

Artikel 39 Sichernde Massnahmen

Nach Artikel 21 KVG kann die Aufsichtsbehörde, den Versicherern Weisungen erteilen und von ihnen alle erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen, sowie Inspektionen durchführen. Missachtet ein Versicherer die gesetzlichen Vorschriften, kann die Aufsichtsbehörde für die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes sorgen, den Versicherer verwarnen oder büssen oder dem EDI den Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung beantragen. Das VAG sieht demgegenüber eine Reihe von sichernden Massnahmen vor, um die Interessen der Versicherten zu wahren (Art. 51 bis 54 VAG). Diese Massnahmen werden neu weitgehend übernommen und teilweise ergänzt. Indem die Aufsichtsbehörde verschiedene Massnahmen gegenüber einzelnen Krankenkassen ergreifen kann, werden die Aufsicht und damit der Schutz der Versicherten gestärkt.

Diese Bestimmung bildet die Grundlage für die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, sichernde Massnahmen zu treffen. Diese können sich auch an Dritte, zum Beispiel an Banken, bei denen das gebundene Vermögen hinterlegt ist, richten.

Absatz 1

Dieser Absatz entspricht weitgehend Artikel 51 Absatz 1 VAG. Er umschreibt die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit die Aufsichtsbehörde sichernde Massnahmen ergreifen kann. Vorausgesetzt wird, dass eine Krankenkasse oder ein sozialer Rückversicherer Bestimmungen dieses Gesetzes und des KVG oder eine Anordnung der Aufsichtsbehörde missachten oder dass die Interessen der Versicherten anderweitig gefährdet erscheinen. Dieser Gefährdungstatbestand erlaubt der Aufsichtsbehörde, bereits früh, sichernde Massnahmen zu ergreifen.

Absatz 2

Dieser Absatz enthält eine nicht abgeschlossene Liste von Interventionsmöglichkeiten:

Die Massnahmen nach den Buchstaben a, b, c, e und f entsprechen weitgehend Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, e und f VAG. So kann die Aufsichtsbehörde