Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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zum Beispiel Personen, die keine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, oder die von der Krankenkasse gewählte Revisionsstelle ersetzen.

Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe d VAG erlaubt der FINMA, den Versicherungsbestand und das zugehörige gebundene Vermögen auf ein anderes Versicherungsunternehmen mit dessen Zustimmung zu übertragen. Das vorliegende Gesetz führt die Übertragung eines Versichertenbestandes in Buchstabe d an, regelt diese aber im Einzelnen in Artikel 41.

Die Aufsichtsbehörde verfügt eine angemessene Prämie, wenn sie eine von der Krankenkasse eingegebene Prämie nicht genehmigt (Art. 16). Neu kann sie zudem Prämienerhöhungen auch ohne Prämieneingabe der Krankenkasse anordnen (Bst. g). Mit dieser sichernden Massnahme kann sie die Krankenkasse verpflichten, ab einem bestimmten Zeitpunkt während des Jahres höhere Prämien zu erheben, um ihre finanzielle Situation zu verbessern.

Weiter kann die Aufsichtsbehörde eine Krankenkasse oder einen sozialen Rückversicherer verpflichten, einen Finanzierungs- oder Sanierungsplan umzusetzen (Bst. h).

Ferner kann die Aufsichtsbehörde eine Fachperson nach Artikel 40 ernennen, der sie besondere Aufträge und Befugnisse erteilt (Bst. i).

Der Bundesrat schlägt in seiner Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes (Sicherung der Einlagen) vom 12. Mai 2010 (BBl 2010 4039) vor, Artikel 51 Absatz 2 VAG mit zwei zusätzlichen sichernden Massnahmen zu ergänzen. Diese Massnahmen werden vorliegend übernommen:

Die erste Massnahme erlaubt der Aufsichtsbehörde, Vermögenswerte der Krankenkasse dem gebundenen Vermögen zuzuordnen (Bst. j). Die Aufsichtsbehörde schafft mit ihrer Verfügung ein dinglich wirkendes Vorrecht an diesen Vermögenswerten, weshalb eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage angebracht ist.

Die zweite Massnahme erlaubt der Aufsichtsbehörde, bei Vorliegen einer Insolvenzgefahr die Stundung oder den Fälligkeitsaufschub anzuordnen (Bst. k). Während der Stundung kann gegen die Schuldnerin oder den Schuldner grundsätzlich keine Betreibung eingeleitet werden (vgl. Art. 297 SchKG). Die Stundung bewirkt den Aufschub der Fälligkeit. Dennoch werden beide Begriffe angeführt, damit die Formulierung derjenigen in der erwähnten Botschaft entspricht. Zudem sieht auch das Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) vor, dass die FINMA Stundung und Fälligkeitsaufschub anordnen kann (Art. 26 Abs. 1 Bst. h BankG). Wird die Fälligkeit aufgeschoben, können die Gläubiger ihre Forderungen nicht einfordern. Die Stundung und der Fälligkeitsaufschub richten sich nach Artikel 293 bis 304 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Diese Massnahmen können sich namentlich dann aufdrängen, wenn die Aufsichtsbehörde den Konkurs hinausschiebt, indem sie dessen Eröffnung nicht zustimmt.

Absatz 3

Dieser Absatz erlaubt der Aufsichtsbehörde, gewisse Massnahmen zu treffen, wenn die Krankenkasse oder der soziale Rückversicherer die gesetzlichen Vorgaben zwar weiterhin erfüllen, ihre finanzielle Situation aber gefährdet ist. Zudem wird vorausgesetzt, dass die statutarischen Organe keine ausreichenden Massnahmen ergreifen, um die finanzielle Situation zu verbessern. Als Massnahmen kann die Aufsichtsbe-