Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten
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hörde Prämienerhöhungen oder die Umsetzung eines Finanzierungs- oder Sanierungsplans anordnen (Abs. 2 Bst. g und h).
Solche Massnahmen können zum Beispiel im folgenden Fall angebracht sein: Die Krankenkassen reichen ihre Prämien jeweils Ende Juli für das folgende Jahr bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung ein. Dazu stellen sie auf die Hochrechnung des laufenden Jahres und auf das Budget des kommenden Jahres ab. Für dieses Budget müssen sie Annahmen treffen, insbesondere über die Anzahl Personen, die sie versichern werden und deren Leistungsbezug. Diese Annahmen sind schwierig zu treffen, da die Versicherten ihre Krankenkasse in der Regel auf das Ende des Kalenderjahres wechseln können. Deshalb kann sich ein Budget bereits anfangs Jahr als unzutreffend erweisen. In diesem Fall kann die finanzielle Lage einer Krankenkasse gefährdet sein, auch wenn diese die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere betreffend Reserven und Rückstellungen, am Ende des vergangenen Jahres noch erfüllt hat.
Mit diesen Massnahmen soll sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Vorgaben in den kommenden zwei Jahren erfüllt bleiben.
Artikel 40 Beauftragte Person der Aufsichtsbehörde
Die in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe i vorgesehene beauftragte Person der Aufsichtsbehörde wird in diesem Artikel näher geregelt.
Absatz 1
Mit diesem Absatz wird klargestellt, dass die fachkundigen Dritten unabhängig sein müssen. Dieser Begriff entspricht der Definition der Unabhängigkeit von Sachverständigen, die ihren Auftrag absolut unparteilich ausführen müssen und keinesfalls zugunsten oder zuungunsten einer Partei vorgefasste Meinungen haben dürfen. Die fachkundigen Dritten werden von der Aufsichtsbehörde beauftragt und handeln nach deren Weisungen. Der vorliegende Absatz betrifft die Umsetzung einer aufsichtsrechtlichen Massnahme durch eine fachkundige Drittperson mit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes beauftragte Drittperson.
Absatz 2
Dieser Absatz betrifft die Ausführung der Aufgaben durch die Dritten. Im geltenden Recht ist es die Aufsichtsbehörde selbst, die befugt ist, auf Kosten des Versicherers für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu sorgen (Art. 21 Abs. 5 KVG). Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass diese Möglichkeit bloss theoretisch besteht, da die Aufsichtsbehörde meist weder über die Kenntnisse noch über die Mittel verfügt, um anstelle der säumigen Krankenkasse zu handeln. Der Entwurf schafft diesbezüglich Abhilfe und ermöglicht der Aufsichtsbehörde, eine Drittperson zu beauftragen, anstelle der Organe des beaufsichtigten Rechtsträgers zu handeln (Ersatzvornahme).
Absatz 3
Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe müssen die fachkundigen Dritten die gleichen Rechte haben wie die Aufsichtsbehörde: Zutritt zu den Räumlichkeiten der beaufsichtigten Rechtsträger, Zugang zu allen Auskünften und allen notwendigen Unterlagen (Art. 35). Die Machenschaften, mit denen eine Krankenkasse oder ein sozialer Rückversicherer versucht, beauftragten Dritten die Ausübung ihrer Aufgabe zu verunmöglichen, sind mit den gleichen Strafen bedroht, wie wenn die Aufsichtsbehörde selbst handeln würde.