Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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Absatz 4

Die Kosten, die durch den Einsatz von fachkundigen Dritten entstehen, werden dem beaufsichtigten Rechtsträger in Rechnung gestellt. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat die Krankenkasse oder der soziale Rückversicherer einen Kostenvorschuss zu leisten. Sofern die Umstände dies rechtfertigen, können dem beaufsichtigten Rechtsträger die Kosten ausnahmsweise erlassen werden. In diesem Fall übernimmt die Aufsichtsbehörde die Kosten. Dieser Fall kann eintreten, wenn die Begleichung dieser Kosten zum Konkurs der Krankenkasse oder des sozialen Rückversicherers führen würde oder wenn die Aufsichtsbehörde einer Krankenkasse oder einem sozialen Rückversicherer keine ausreichende Frist für die Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustandes einräumt, bevor eine Drittperson damit beauftragt wird.

Artikel 41 Verfahren bei der Übertragung des Versichertenbestandes

Die in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe d vorgesehene zwangsweise Übertragung eines Versichertenbestandes wird in diesem Artikel näher geregelt.

Absatz 1

Die Aufsichtsbehörde kann den Versichertenbestand einer Krankenkasse, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, auf eine andere Krankenkasse übertragen. Wenn die leitenden Organe der gefährdeten Krankenkasse eine Übertragung des Versichertenbestandes ablehnen oder hinauszögern, muss die Aufsichtsbehörde andere Krankenkassen oder Verbände von Krankenkassen kontaktieren können. Dabei muss sie Informationen über die gefährdete Krankenkasse bekannt geben. Dazu wird sie von ihrer Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG entbunden.

Absatz 2

Überträgt die Aufsichtsbehörde einen Versichertenbestand einer Krankenkasse auf eine andere Krankenkasse, so kann sie, anders als im VAG vorgesehen (Art. 51 Abs. 2 Bst. d VAG), nicht nur das gebundene Vermögen der sozialen Krankenversicherung, sondern auch die Reserven übertragen. Dabei überträgt sie auch die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten. Das heisst, dass die übernehmende Krankenkasse auch früher geschuldete Prämie erheben kann und verpflichtet ist, die Kosten für früher erbrachte Leistungen zu übernehmen. Die Aufsichtsbehörde verfügt die Bedingungen der Übertragung. Dabei kann sie, anders als im VAG, von der Zustimmung sowohl der Krankenkasse die übernommen wird, wie auch der Krankenkasse, auf welche der Versichertenbestand übertragen wird, absehen.

Absatz 3

Die versicherte Person kann ihre Krankenkasse gemäss Artikel 7 KVG ordentlich auf das Ende des Kalenderjahres wechseln, wobei sie unter den Krankenkassen frei wählen kann (Art. 4 Abs. 1 KVG). Dieses Recht wird insbesondere von jungen und gesunden Versicherten genutzt. Neu kann die Aufsichtsbehörde dieses Recht für maximal zwei Jahre aufheben. Damit kann sie den Versicherten sowohl einer übernehmenden wie einer zu übernehmenden Krankenkasse untersagen, den Versicherer während einer bestimmten Zeit zu wechseln. Vorausgesetzt wird, dass dies zum Schutz der Versicherten und der sozialen Krankenversicherung erforderlich ist.

Artikel 42 Konkurseröffnung