Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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Das KVG kennt keine Besonderheiten für Konkurseröffnung und -verfahren. Somit richten sich diese nach dem SchKG.

Das Bankengesetz sieht für Banken und Sparkassen ein eigenständiges, vom SchKG losgelöstes, und von der Aufsichtsbehörde beherrschtes Konkursverfahren vor. Der Bundesrat schlägt in der Botschaft vom 12. Mai 2010 zur Änderung des BankG (Sicherung der Einlagen) vor, dieses Konkursverfahren - durch eine entsprechende Änderung des VAG - auch auf die Privatversicherer anzuwenden.

Falls die Aufsichtsbehörde der sozialen Krankenversicherung wie die FINMA die Funktionen des Konkursgerichtes und der Aufsichtsbehörde nach SchKG wahrnehmen sollte, müsste sie mit Konkursfachpersonen aufgestockt werden. Für die voraussichtlich wenigen Verfahren wäre dies unverhältnismässig. Zudem ist die Vermischung der Aufsichtstätigkeit mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Zwangsvollstreckung ohnehin fragwürdig. Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso die Aufgaben der Zwangsvollsteckung nicht bei den allgemein dazu vorgesehenen Behörden belassen werden sollen. Die besonderen Bedürfnisse einer Sozialversicherung können mit dem Erfordernis der Zustimmung zur Konkurseröffnung und der Möglichkeit, die Konkurseröffnung zu beantragen, ausreichend berücksichtigt werden.

Absatz 1

Dieser Absatz entspricht weitgehend Artikel 53 Absatz 1 VAG. Durch die Eröffnung des Konkurses über eine Krankenkasse oder einen sozialen Rückversicherer werden die Versicherten bzw. die rückversicherten Krankenkassen stark betroffen. Deshalb setzt die Konkurseröffnung die vorangehende Zustimmung der Aufsichtsbehörde voraus. Wenn diese eine Sanierung oder die Übertragung des Versichertenbestandes nicht mehr für möglich hält, stimmt sie der Konkurseröffnung zu.

Absatz 2

Diese Bestimmung erlaubt der Aufsichtsbehörde, selber die Konkurseröffnung beim Konkursgericht zu beantragen, wenn sie die Krankenkasse erfolglos dazu angehalten hat.

Artikel 43 Massnahmen bei Gefährdung des Krankenversicherungssystems

Absatz 1

Seit Einführung des KVG im Jahr 1996 wurden drei Krankenkassen zahlungsunfähig. Der Insolvenzfonds übernahm an ihrer Stelle die Kosten für die gesetzlichen Leistungen. Das System der sozialen Krankenversicherung hat sich bisher bewährt. Trotzdem muss davon ausgegangen werden, dass die Instrumente des KVG in einem "Krisenfall" ungenügend sind. So könnte z.B. die Insolvenz einer mittleren (ab 250'000 Versicherten) oder einer grossen Krankenkasse das Funktionieren des gesamten Krankenversicherungssystems stark gefährden. Vorgeschlagen wird deshalb eine Bestimmung zum Schutz des Systems der sozialen Krankenversicherung und damit auch zum Schutz der Versicherten. Das Gesetz sieht eine Kompetenzzuweisung an den Bundesrat vor, damit er, wenn er das System der sozialen Krankenversicherung als gefährdet erachtet, die gesetzlichen Leistungen gemäss KVG einschränken oder streichen, die Tarife senken und die Kostenbeteiligung der Versicherten erhöhen kann. Der Bundesrat erachtet diese Massnahmen als nötig, um zu verhindern, dass das Krankenversicherungssystem durch "Domino-Effekte" zum Erliegen kommt. Diese Massnahmen stehen dem Bundesrat bei Bedarf sofort zur