Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten
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Verfügung und sind rasch wirksam. Es ist dem Bundesrat überlassen, welche Massnahme bzw. welche Kombination von möglichen Massnahmen er im Einzelfall ergreifen will.
Buchstabe a
Die Einschränkung oder Streichung von gesetzlichen Leistungen nach den Artikeln 24-31 KVG stellt eine einschneidende Massnahme dar, die bei einer Gefährdung des Krankenversicherungssystems gerechtfertigt ist. In einer Verordnung regelt der Bundesrat, welche gesetzlichen Leistungen nach KVG eingeschränkt werden und welche nicht mehr zum Leistungskatalog des KVG gehören. Die Massnahme führt zu einer befristeten Kompetenzverschiebung.
Buchstabe b
Als neue und rasch wirksame Möglichkeit zum Eingreifen bieten sich bei einer Gefährdung des Krankenversicherungssystems Tarifsenkungen an. Vorgeschlagen wird eine Kompetenzzuweisung an den Bundesrat, damit er durch eine Verordnung die vereinbarten oder festgesetzten Taxpunktwerte oder Zeit- und Pauschaltarife gezielt senken kann. Dieses Instrument ist sofort wirksam. Betroffen von einer Tarif- beziehungsweise Taxpunktwertsenkung wären die von einem bestimmten Tarifvertrag oder Tarifentscheid bzw. von mehreren Tarifverträgen oder Tarifentscheiden tangierten Leistungserbringer. Dies können namentlich die Ärzteschaft oder der ambulante Bereich der Spitäler sein.
Buchstabe c
Als weitere Massnahme bei einer Gefährdung des Systems der sozialen Krankenversicherung schlägt der Bundesrat die Erhöhung der Franchise und des Selbstbehaltes nach Artikel 64 KVG vor. Diese Mehrbelastung der Versicherten, die KVG-Leistungen beziehen, ist im Krisenfall vertretbar. Die Massnahme kann sofort wirksam sein. Der Bundesrat regelt sie in einer Verordnung.
Absatz 2
Von den Krankenkassen wird erwartet, dass sie die ihnen zugestellten Rechnungen rasch prüfen und die Kosten zu Lasten der sozialen Krankenversicherung innerhalb eines Monats den Versicherten bzw. den Leistungserbringern vergüten. Dasselbe gilt für den Insolvenzfonds, wenn er anstelle von zahlungsunfähigen Kassen die Kosten für die gesetzlichen Leistungen übernimmt. Nach Artikel 18 KVG wird der Insolvenzfonds ausschliesslich durch Beiträge der Versicherer geäufnet. Befinden sich die Versicherer selbst in grossen finanziellen Schwierigkeiten oder sind mehrere unter ihnen gar zahlungsunfähig, ist damit zu rechnen, dass dem Insolvenzfonds die ordentlichen Beiträge nicht mehr bezahlt werden (können). Früher oder später werden dem Insolvenzfonds die Mittel fehlen, um allen Versicherten von zahlungsunfähigen Krankenkassen die Kosten der gesetzlichen Leistungen zu vergüten. Deshalb wird vorgeschlagen, dass der Bundesrat, wenn er die erforderlichen Massnahmen nach Absatz 1 ergriffen hat, der gemeinsamen Einrichtung zur Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses ein Tresoreriedarlehen zu marktüblichen Bedingungen gewähren kann. Damit soll vermieden werden, dass das System der sozialen Krankenversicherung wegen Liquiditätsschwierigkeiten gänzlich zum Erliegen kommt. Diese Massnahme ist angezeigt zum Schutze der Versicherten und soll nur in einer ausserordentlich angespannten Situation zur Anwendung kommen.
Absatz 3