Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten
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Trifft der Bundesrat Massnahmen nach Absatz 1, so erlässt er hierzu eine Verordnung und legt den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens fest. Ab dem Inkrafttreten hat der Bundesrat ein Jahr Zeit, um der Bundesversammlung einen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für die getroffenen Massnahmen zu unterbreiten. Legt der Bundesrat der Bundesversammlung innert dieses Jahres keinen Gesetzesentwurf vor, oder wird der Entwurf bereits vor Ablauf des Jahres durch die Bundesversammlung abgelehnt, tritt die Verordnung ausser Kraft.
Artikel 44 Beendigung der Versicherungstätigkeit
Absatz 1
Der Entzug der Bewilligung war bisher in Artikel 13 Absatz 3 KVG geregelt. Neu obliegt der Entzug - wie die Erteilung (vgl. Art. 3) - der Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Die Durchführungsbewilligung ist zu entziehen, wenn die Krankenkasse oder der Rückversicherer die Versicherungstätigkeit beenden will; das zuständige Organ der Krankenkasse oder des Rückversicherers muss in diesem Fall den Verzicht auf die Durchführung der sozialen Krankenversicherung bzw. der Rückversicherung der sozialen Krankenversicherung rechtmässig beschliessen. Die Durchführungsbewilligung ist ebenfalls zu entziehen, wenn die Krankenkasse oder der Rückversicherer die Versicherungstätigkeit beenden muss, weil die Aufsichtsbehörde feststellt, dass sie oder er die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Diese Voraussetzungen entsprechen den Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 4 bzw. 29. Nicht mehr erfüllt sind die Bewilligungsvoraussetzungen, wenn Krankenkassen oder Rückversicherer beispielsweise nicht in der Lage sind, innerhalb der ihnen gesetzten Fristen wieder gesunde Finanzverhältnisse herzustellen, wenn sie in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzen, die ihnen nach der Aufsichtsgesetzgebung obliegen, oder anderweitig keine Gewähr mehr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
Der behördlich angeordnete Bewilligungsentzug stellt die schärfste Massnahme des Aufsichtsrechts dar, ist aber aus Gründen des Versichertenschutzes unverzichtbar. Die Aufsichtsbehörde wird aber vor einem Bewilligungsentzug weniger einschneidende Massnahmen prüfen, so insbesondere die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes (vgl. Art.4 Abs. 2).
Absatz 2
Dieser Absatz entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 13 Absatz 4 KVG. Geregelt wird der Fall, dass einer Krankenkasse oder einem sozialen Rückversicherer die Durchführungsbewilligung vollständig entzogen wird, Vermögen und - bei Krankenkassen - Versichertenbestand aber nicht durch Fusion oder einen anderen wirtschaftlichen Zusammenschluss auf eine andere Krankenkasse oder einen anderen sozialen Rückversicherer übergehen. Ein allfälliger Vermögensüberschuss im Bereich der sozialen Krankenversicherung oder der sozialen Rückversicherung soll der sozialen Krankenversicherung erhalten bleiben. Diese Bestimmung stellt sicher, dass die Mittel der sozialen Krankenversicherung nicht zu anderen Zwecken entfremdet werden. Im Gegensatz zum Absatz 1 und 4 gilt Absatz 2 nicht für alle Rückversicherer, sondern nur für diejenigen, die ausschliesslich die soziale Krankenversicherung rückversichern, also die sozialen Rückversicherer, da nur diese gesamthaft zum sozialen Krankenversicherungssystem gehören und auch nur von diesen verlangt werden kann, dass ein allfälliger Vermögensüberschuss in den Insolvenzfonds geht