Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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Absatz 3

Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Artikel 13 Absatz 5 KVG. Die Bestimmung sieht vor, dass eine Krankenkasse einen Anteil ihrer Reserven abzugeben hat, wenn ihr das EDI die Durchführungsbewilligung nur für Teile des örtlichen Tätigkeitsbereiches entzieht. Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass Krankenkassen nicht einen ungünstigen Versichertenbestand an die anderen Kassen abgeben und ihre Reservesituation im verkleinerten Tätigkeitsgebiet stark verbessern. Der abzugebende Betrag ist auf jene Krankenkassen umzuverteilen, welche die von der Einschränkung des Tätigkeitsbereiches betroffenen Versicherten aufnehmen. Der Bundesrat kann die Umverteilung des Betrages der gemeinsamen Einrichtung übertragen. Dies hat er mit Artikel 19a KVV gemacht. Die gemeinsame Einrichtung hat in einem Reglement die Umverteilung von Reserven zwischen Krankenkassen geregelt. Sobald die entsprechende Verfügung rechtskräftig geworden ist und die gemeinsame Einrichtung durch die Aufsichtsbehörde davon in Kenntnis gesetzt wurde, berechnet die gemeinsame Einrichtung den abzugebenden Betrag und nimmt die Umverteilung dieses Betrages auf die Kassen vor, welche die von der Einschränkung des Tätigkeitsgebiets betroffenen Versicherten aufnehmen. Mit den erhaltenen Mitteln können wieder Reserven geäufnet werden. Der Absatz 3 kommt nur bei Teilrückzügen von Krankenkassen, nicht aber bei individuellen Kassenwechseln, zur Anwendung.

Absatz 4

Damit die Krankenkassen auch nach dem Entzug der Bewilligung gewissen Verpflichtungen nachkommen, welche sich aus der Krankenversicherungsgesetzgebung und deren Ausführungserlassen ergeben, werden die Verfügungen betreffend den Entzug der Bewilligung jeweils mit entsprechenden Auflagen versehen. Nach diesem Gesetz verfügt die Aufsichtsbehörde in einem zweiten Schritt, nämlich dann, wenn die Krankenkasse sämtliche Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat, die Entlassung der Krankenkasse aus der Aufsicht. Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass die Aufsichtsbehörde Auflagen gegenüber Krankenkassen auch nach dem Entzug der Durchführungsbewilligung durchsetzen kann.

Absatz 5

Zwecks Löschung der Krankenkasse im Handelsregister teilt die Aufsichtsbehörde neu ihre Verfügung nach Eintritt der Rechtskraft dem zuständigen Handelsregisteramt mit. Zudem veröffentlicht die Aufsichtsbehörde die Verfügung auf Kosten des Unternehmens.

Artikel 45 Versicherungsgruppen

Die Definition der Versicherungsgruppe geht von zwei oder mehreren Unternehmen aus, welche zu einer wirtschaftlichen Einheit oder auf andere Weise durch Einfluss oder Kontrolle miteinander verbunden sind. Davon ist mindestens ein Unternehmen eine Krankenkasse und die ganze Gruppe ist hauptsächlich im Versicherungsbereich tätig. Das bedeutet, dass typischerweise die andern Unternehmen der Gruppe ebenfalls Krankenkassen oder Versicherungsunternehmen bzw. dem Versicherungsgeschäft dienende Unternehmen sind. Es genügt aber auch der Zusammenschluss einer einzigen Krankenkasse mit anderen, branchenfremden Unternehmen, solange die Haupttätigkeit das Versicherungsgeschäft ist.