Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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Artikel 46 Verhältnis zur Einzelaufsicht

Die Umgestaltung der Aufsicht über die soziale Krankenversicherung erfolgt zu einer Zeit, in der immer mehr strukturelle Veränderungen unter den Krankenkassen erkennbar werden.

In den letzten Jahren haben sich vermehrt Krankenversicherer zu Gruppen zusammengeschlossen bzw. es wurden Versicherungsgruppen gebildet. Es entstehen immer grössere und organisatorisch komplexere Gebilde, welche Angebotsmacht, Knowhow, Strukturen, Finanzen und Organisation bündeln und Synergien und positive Skalenerträge zu realisieren suchen.

Es finden sich Krankenversicherungsgruppen, die sich konzernähnlich oder in einem Konzern zusammengefasst haben, daneben finden sich Gruppen, die finanziell oder organisatorisch kooperieren. Krankenversicherungsgruppen bestehen weiter nicht nur aus Krankenkassen. So betreiben Gruppen nebst verschiedenen Krankenkassen auch weitere Versicherungstätigkeiten (zum Beispiel Schadenversicherungen oder Lebensversicherungen). Alle diese Organisationseinheiten sind personell, finanziell und organisatorisch unterschiedlich miteinander verflochten. Um diese Abhängigkeiten, Interdependenzen und Vernetzungen sichtbar zu machen und aufzuzeigen, genügt eine isolierte Einzelaufsicht den Mindestanforderungen einer modernen Aufsicht hinsichtlich Transparenz, Good Governance, Wahrheit und Klarheit nicht.

Es gibt unterschiedliche Graduierungen, wie Gruppenaufsicht ausgestaltet und umgesetzt werden kann. Die sogenannte Solo-Plus-Gruppenaufsicht - wie sie in diesem Gesetz vorgesehen ist - besteht darin, die gegenseitigen Vernetzungen und Einflüsse der Einzelgesellschaften untereinander aufzuzeigen, um gegebenenfalls situativ intervenieren zu können. Die Solo-Plus-Gruppenaufsicht ist eine Aufsicht ergänzend zur Einzelaufsicht. Anders als die vollständige Gruppenaufsicht nach VAG verzichtet die Solo-Plus-Aufsicht auf die Berechnung der Solvabilität der Gruppe, d.h. es steht nach wie vor die Solvenz des Einzelunternehmens im Fokus.

Absatz 1

Absatz 1 stellt klar, dass die Aufsicht über Versicherungsgruppen in Ergänzung zur Einzelaufsicht erfolgt und legt damit das Prinzip der "Solo-Plus"-Aufsicht fest.

Mit der Aufsicht über Versicherungsgruppen werden die Einflüsse auf die Krankenkasse erfasst, die sich durch die Zugehörigkeit zur Gruppe ergeben. Die zusätzlichen Informationen über die organisatorischen und finanziellen Verhältnisse in der Gruppe ergänzen die Befugnisse zur Informationsbeschaffung, welche sich aus den anderen Artikeln dieses Gesetzes ergeben.

Absatz 2

Dieser Absatz ermöglicht der Aufsichtsbehörde, Vorschriften zur Überwachung gruppeninterner Vorgänge, zum Risikomanagement, zum internen Kontrollsystem sowie zur gruppenweiten Risikokonzentration zu erlassen. Bei den gruppeninternen Vorgängen kann es sich um Darlehen, Garantien, ausserbilanzmässige Geschäfte, Rückversicherungsgeschäfte, Kostenteilungsvereinbarungen und anderes mehr. Dabei geht es nicht darum, sämtliche gruppeninternen Vorgänge zu erfassen; sowohl der Zweck der Gruppenaufsicht als auch das Verhältnismässigkeitsprinzip der Verwaltungstätigkeit soll sich auf die Analyse wesentlicher Vorgänge beschränken.

Häufig werden innerhalb einer Gruppe das Risikomanagement und auch die internen Kontrollen nicht innerhalb jedes Unternehmens einzeln wahrgenommen, sondern