Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten
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gruppenweit. Aus diesem Grund ist es für die Aufsichtsbehörde wichtig in diesem Bereich für die ganze Gruppe Vorschriften erlassen zu können.
Da verschiedene Unternehmen einer Gruppe das gleiche Geschäft betreiben können, kann es zu einer Konzentration von Risiken in einer Gruppe kommen, die die finanzielle Situation einer Krankenkasse gefährden kann. Aus diesem Grund ist es notwendig, nebst den Anforderungen an das Risikomanagement und das interne Kontrollsystem auch Vorschriften zu Risikokonzentrationen erlassen zu können.
Artikel 47 Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit und externe Revisionsstelle
Absatz 1
Die Gewährsanforderungen, welche an die Krankenkasse gestellt werden, müssen auch für die führende Holdinggesellschaft gelten, in die eine Krankenkasse eingebunden ist. Die Voraussetzungen an die Personen der führenden Holdinggesellschaft sind dieselben, welche auch an die Krankenkasse selbst gestellt werden, weshalb für die Gewährsvorschriften auf die sinngemässe Anwendung von Artikel 20 verwiesen werden kann.
Absatz 2
Analog zur Einzelaufsicht nach Artikel 25 bis 27 muss sichergestellt sein, dass auch die Versicherungsgruppe über eine externe Revisionsstelle verfügt, welche die gleichen Voraussetzungen mitbringt, wie sie der Bundesrat nach Artikel 25 in der Verordnung festlegt. In der Regel wird dies dasselbe Revisionsunternehmen sein, das auch die Krankenkasse revidiert. Die Informationsbefugnis nach Artikel 48 und die Durchsetzung der Vorschriften nach Artikel 46 Absatz 2 kann auch über die Revisionsstelle der führenden Holdinggesellschaft durchgesetzt werden.
Artikel 48 Auskunftspflicht
Analog zum VAG ist festzuhalten, dass die Aufsicht über eine Versicherungsgruppe nur dann sinnvoll und zweckmässig ausgeübt werden kann, wenn die Aufsichtsbehörde ohne Einschränkung Zugriff auf alle aufsichtsrelevanten Informationen und Unterlagen hat, welche die Krankenkasse beeinflusst. Aus diesem Grund statuiert dieser Artikel eine Auskunftspflicht für die führende Holdinggesellschaft der Gruppe. Die entsprechenden Auskünfte können entweder bei der führenden Holdinggesellschaft beschafft, durch dieses beigebracht oder aber auf dem Weg der Amtshilfe (vgl. Art. 36) eingeholt werden.
Artikel 49 Die gemeinsame Einrichtung
Die KVG-Bestimmungen zur gemeinsamen Einrichtung betreffend ihrer Tätigkeiten und ihrer Finanzierung (Art. 50 und 51) werden vollumfänglich aus dem KVG, der KVV oder der VORA in das vorliegende Gesetz übernommen. Dies rechtfertigt sich, weil die gemeinsame Einrichtung gemäss Artikel 1 der Aufsicht nach diesem Gesetz untersteht und zum anderen ihre Tätigkeiten denen einer Regulierungsbehörde sehr nahe kommen. Mit Ausnahme der Bestimmungen zum Insolvenzfonds werden mit dem vorliegenden Kapitel keine materiellen Änderungen gegenüber den bisherigen Vorschriften eingeführt.
Teilweise neu formulierte Bestimmungen werden im 2. Abschnitt zum Insolvenzfonds eingeführt (Art. 52 bis 57).