Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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Die vorliegende Bestimmung entspricht Artikel 18 Absatz 1 KVG. Die schweizerische Krankenversicherung wird von einer bedeutenden Zahl von Versicherern (2010: 82) durchgeführt, deren Grösse und Struktur unterschiedlich sind. Mit dem Inkrafttreten des KVG am 1. Januar 1996 sah der Gesetzgeber die Gründung einer gemeinsamen Einrichtung vor, die jene Aufgaben übernahm, die nur gemeinsam wahrgenommen werden können. Diese Einrichtung hat die Rechtsform einer Stiftung. Die gemeinsame Einrichtung wird wie bis anhin die Tätigkeiten weiterführen, die ihr per Gesetz oder Verordnung zugewiesen werden.

Artikel 50 Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung

Absatz 1

Die nachstehend aufgeführten und erläuterten Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung sind nicht neu. Sie werden aus den Bestimmungen des KVG (Art. 18 und 105), der KVV (Art. 19) und der VORA (Art. 7) übernommen. Die gemeinsame Einrichtung hat die folgenden Aufgaben: Sie verwaltet den Insolvenzfonds (Bst. a), führt den Risikoausgleich zwischen den Versicherern durch (Bst. b) und nimmt die Aufgaben wahr, die sich aus dem Personenfreizügigkeitsabkommen ergeben, d. h. sie entscheidet über Anträge um Befreiung von der Versicherungspflicht von Rentnerinnen und Rentnern und deren Familienangehörigen (Bst. c), weist Personen nach Artikel 6 Absatz 2 und 6a Absatz 3 KVG einer Krankenkasse zu, wenn mangels einer bestehenden Verbindung zu einem Kanton der Beitritt über einen Kanton nicht möglich ist (Bst. d), und unterstützt die Kantone bei der Durchführung der Prämienverbilligung (Bst. e) oder führt diese für den Bund für die Versicherten in der Europäischen Union, in Island oder Norwegen durch (Bst. f). Zu diesem Zweck wirkt die gemeinsame Einrichtung als aushelfender Träger und Verbindungsstelle für die Sektoren Krankheit und Mutterschaft; sie führt die Prämienverbilligung für die Versicherten durch, die in einem Mitgliedstaat der EG wohnen und über keine Verbindung zu einem Kanton mehr verfügen (Bst. g). Schliesslich nutzen bereits mehrere Kantone intensiv die Möglichkeit, der gemeinsamen Einrichtung Zuständigkeiten zu übertragen. Gegen Entschädigung können sie ihr weitere Aufgaben anvertrauen (Bst. h).

Absatz 2

Obwohl die Versicherer der gemeinsamen Einrichtung gestützt auf das bisherige Recht (Art. 18 Abs. 4 KVG) noch keine Aufgabe anvertraut haben, ist vorgesehen, diese Möglichkeit insbesondere im administrativen und technischen Bereich beizubehalten.

Absatz 3

In zahlreichen Situationen treten Streitigkeiten zwischen einem Versicherer und der gemeinsamen Einrichtung auf. In gewissen Fällen ist es angebracht, die Entscheide zu veröffentlichen, um sie der Öffentlichkeit, den Versicherten und den Versicherern zur Kenntnis zu bringen; damit können die Information und die Transparenz in den Angelegenheiten gewährleistet werden, die der gemeinsamen Einrichtung übertragen sind.

Artikel 51 Finanzierung der gemeinsamen Einrichtung

In Bezug auf die Finanzierung der gemeinsamen Einrichtung schlägt der Bundesrat keine materiellen Änderungen vor. Die vorliegende Bestimmung übernimmt weitge-