Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten
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hend die Artikel 18 KVG und 19 Absatz 3 KVV. Die Finanzierung der Verwaltungskosten ist grundsätzlich Sache der Versicherer (Beitrag pro versicherte Person), da die von der gemeinsamen Einrichtung wahrgenommenen Aufgaben den Interessen der Versicherer dienen. Eine Ausnahme bilden die Aufgaben im Bereich der internationalen Koordination der Krankenversicherung, welche die gemeinsame Einrichtung im Auftrag des Bundes anstelle der Kantone oder als Verbindungsstelle erfüllt. Diese Kosten werden vom Bund getragen. Zudem übernehmen die Kantone die Kosten der Aufgaben, die sie der gemeinsamen Einrichtung übertragen. Schliesslich bleibt die gemeinsame Einrichtung wie im geltenden Recht von den Steuern befreit.
Artikel 52 Führung des Insolvenzfonds
Unter dem Abschnitt Insolvenzfonds wird dieser Aufgabe der gemeinsamen Einrichtung das nötige Gewicht beigemessen, das ihr bei Zahlungsunfähigkeit einer Krankenkasse nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a zukommt.
Artikel 53 Finanzierung des Insolvenzfonds
Durch die Aufsichtstätigkeit, die von der Aufsichtsbehörde ausgeübt wird, lassen sich Insolvenzfälle weitgehend verhindern; allerdings können sie nie völlig ausgeschlossen werden. Bei Zahlungsunfähigkeit eines Versicherers übernimmt die gemeinsame Einrichtung anstelle des insolventen Versicherers die Kosten für die gesetzlichen Leistungen. Der Bundesrat schlägt vor, die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen für den Fall der Insolvenz einer Krankenkasse zu schaffen.
Heute ist weder im Gesetz noch in einer Verordnung festgelegt, aus welchen Quellen der Insolvenzfonds finanziert wird. Nur Artikel 67 KVV bestimmt, dass die rückzuerstattenden Mehreinnahmen für Medikamente dem Insolvenzfonds gutgeschrieben werden sollen. Die neue Bestimmung zur Finanzierung führt jedoch gegenüber der derzeitigen Situation keine neuen Finanzierungsquellen ein, da sie sich in Bezug auf die Finanzierung des Fonds auf das Reglement der gemeinsamen Einrichtung stützt.
Der Fonds der gemeinsamen Einrichtung zur Deckung der Insolvenzfälle wird aus vier Quellen finanziert. Erstens leisten die Versicherer Beiträge, die anhand der Zahl der Personen mit einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung berechnet werden, während die Beiträge in Bezug auf die freiwillige Taggeldversicherung im Verhältnis zum Prämienvolumen festgelegt werden (Bst. a). In den Fonds fliesst zweitens das Vermögen der Krankenkassen, denen die Aufsichtsbehörde die Bewilligung entzieht. Durch die Übertragung in den Insolvenzfonds der gemeinsamen Einrichtung bleibt dieses Vermögen der sozialen Krankenversicherung erhalten (Bst. b). Weiter fliessen zurückzuerstattende Mehreinnahmen, welche aufgrund der Überschreitung von Tarifen und Preisen abgeschöpft werden, ebenfalls in den Insolvenzfonds. Damit wird eine generelle Regel für abzuschöpfende Mehreinnahmen eingeführt. Der Einsatz der abzuschöpfenden Mittel nach Artikel 67 Absatz 2ter KVV wird dadurch genau festgelegt. Nach dieser Verordnungsbestimmung ist die Wirtschaftlichkeit eines in die Spezialitätenliste aufgenommenen Präparats zu überprüfen. Ergibt diese, dass der bei der Zulassung verfügte Preis zu hoch ist, muss das Unternehmen, das das Arzneimittel vertreibt, die Mehreinnahmen an den Insolvenzfonds der gemeinsamen Einrichtung überweisen (Bst. c). Schliesslich wird der Insolvenzfonds auch durch die Mittel finanziert, die bei Widerhandlungen gegen