Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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Verfügungen und Weisungen der Versicherer nach Artikel 82 aufgrund von Verwaltungssanktionen auferlegt werden. Der Sanktionsbetrag, der den Krankenkassen als Unternehmen auferlegt wird, kann bis zu 100 000 Franken betragen. Weil die von den Krankenkassen, sozialen Rückversicherern oder Unternehmen der Versicherungsgruppe zu bezahlen Sanktionsbetrag aus Prämiengeldern finanziert sind, rechtfertigt es sich, diese Gelder für den Insolvenzfonds zu verwenden und damit der sozialen Krankenversicherung zurückzuführen.

Artikel 54 Höhe des Insolvenzfonds

Absatz 1

Wie im geltenden Recht ist der Stiftungsrat der gemeinsamen Einrichtung zuständig, die Höhe des Insolvenzfonds festzulegen. Die nötigen Mittel des Fonds bestimmen sich nach dem Insolvenzrisiko der Versicherer. Zurzeit verfügt der Insolvenzfonds über Mittel in der Höhe von 70 Millionen Franken. Damit könnte nur den Konkurs eines kleinen Versicherers bewältigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Gesamtheit der Versicherer jeden Tag Rechnungen in der Höhe von über 80 Millionen Franken für Pflegeleistungen begleicht. Die Mittel des Fonds müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko eines Insolvenzfalls stehen. Die heute zur Verfügung stehenden Beträge sind eindeutig unzureichend.

Absatz 2

Grundsätzlich ist es die Aufgabe der gemeinsamen Einrichtung, anhand eines Risikokonzepts und finanzieller Kennzahlen der Krankenkassen die Beiträge nach Artikel 53 Buchstabe a festzulegen. Die finanziellen Kennzahlen allerdings liefert die Aufsichtsbehörde.

Absatz 3

Absatz 3 ermöglicht der Aufsichtsbehörde, den Entscheid der gemeinsamen Einrichtung umzustossen, wenn sie die finanziellen Mittel des Insolvenzfonds nicht für ausreichend einschätzt, um das System der sozialen Krankenversicherung gegen Insolvenzfälle abzusichern. Diese Befugnis steht der Aufsichtsbehörde selbstverständlich auch dann zu, wenn sie das vorgelegte Risikokonzept nicht für ausreichend erachtet.

Artikel 55 Feststellung der Leistungspflicht des Insolvenzfonds

Auf Antrag des insolventen Versicherers, der gemeinsamen Einrichtung oder von Amtes wegen bestimmt die Aufsichtsbehörde den Zeitpunkt, ab dem der Insolvenzfonds leistungspflichtig wird. Der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit wird durch Artikel 56 festgelegt.

Artikel 56 Insolvenz

Damit eine Krankenkasse als insolvent oder zahlungsunfähig erklärt werden kann, muss das Vermögen bestimmt werden, über das sie verfügt, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Da es sich um eine Versicherung handelt, muss abgeklärt werden, ob genügend Finanzmittel vorhanden sind, um alle bekannten, aber auch künftigen Verpflichtungen zu decken. In diesem Zusammenhang spielen die Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle eine wichtige Rolle. Denn es ist bekannt, dass über 99% der Leistungen innerhalb von 24 Monaten nach der Behand-