Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 55Fedlex · Erläuternder Bericht

lung in Rechnung gestellt werden. Somit lässt sich mit hoher Genauigkeit bestimmen, wie hoch das Volumen der Rückstellungen sein muss, damit eine Krankenkasse die erbrachten, aber noch nicht in Rechnung gestellten Leistungen begleichen kann. Die Insolvenz dürfte in der Regel gegeben sein, wenn weder die Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle noch die Reserven zur Deckung der laufenden Verpflichtungen ausreichen. Da jedoch der Aufsichtsbehörde ein Massnahmenkatalog zur Verfügung steht (5. Kapitel), ist es sinnvoll, die Insolvenz im Einzelfall festzulegen. Ein im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit erteiltes Gutachten lässt die Frage über den genauen Zeitpunkt der Insolvenz ebenfalls offen, da der Entscheid von verschiedenen Faktoren abhängt und der Aufsichtsbehörde ein gewisser Spielraum offen bleiben muss.

Absatz 1

Die formelle Eröffnung des Konkurses über eine Krankenkasse ermöglicht der Aufsichtsbehörde objektiv, die gemeinsame Einrichtung zu informieren, dass der Insolvenzfonds gemäss Artikel 55 leistungspflichtig wird. Es kann jedoch auch der Fall eintreten, dass die Aufsichtsbehörde aufgrund der Analyse der Aktiven und Passiven der Krankenkasse und insbesondere des Volumens der Rückstellungen zum Schluss gelangt, dass die Krankenkasse innerhalb einer bestimmbaren Frist insolvent oder zahlungsunfähig sein wird. Befindet sich eine Krankenkasse in Schwierigkeiten, kann es für die Versicherten und für das System von Vorteil sein, wenn nicht die unweigerliche Eröffnung des Konkurses abgewartet wird, sondern der Insolvenzfonds möglichst frühzeitig eingreift. Damit lassen sich Verzögerungen bei der Bezahlung der Leistungen, die Einleitung von Betreibungen und letztlich die Entstehung von Schulden verhindern. Zudem erhält die Aufsichtsbehörde Zeit, um Lösungen im Hinblick auf eine Sanierung oder auf die Einstellung der Tätigkeit unter bestmöglichen Bedingungen zu finden.

Absatz 2

Die Aufsichtsbehörde informiert die gemeinsame Einrichtung, wenn ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein anderes entsprechendes Verfahren eingeleitet wird, das zur Einstellung der Tätigkeiten einer Krankenkasse führt. Diese Bestimmung muss in Verbindung mit dem 3. Abschnitt des 5. Kapitels betrachtet werden, der den zentralen Teil der Vorlage enthält und alle grösstenteils neuen Massnahmen umfasst, die der Aufsicht zur Verfügung stehen werden, um präventiv, reaktiv und in ausserordentlichen Situationen zu handeln. Denn es kann gerechtfertigt sein, eine Krankenkasse als insolvent zu erklären, um einen unausweichlichen Konkurs zu verhindern, der noch schwerwiegendere Auswirkungen hätte als eine umgehende Einstellung der Tätigkeit. In einem solchen Fall wird es notwendig sein, dass der Insolvenzfonds bei Bedarf einen Teil der Kosten trägt. Es ist davon auszugehen, dass diese Massnahme in Verbindung mit der in Artikel 41 vorgesehenen zwangsweisen Übertragung des Versichertenbestandes in bestimmten Fällen den finanziellen Verlust minimieren und die Übertragung des Portefeuilles ohne Übernahme der Schulden durch die übernehmende Krankenkasse optimieren kann.

Artikel 57 Art und Umfang der Leistungsübernahme

Absatz 1

Mit dieser Gesetzesbestimmung soll die unbegrenzte Weiterführung der Kostenübernahme im Fall der Insolvenz eines Versicherers gewährleistet werden. Als