Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten
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gesetzlich zu übernehmende Kosten gelten alle Leistungen, deren Kosten gestützt auf das KVG übernommen werden. Diese Bestimmung übernimmt vollumfänglich den Wortlaut von Artikel 19b KVV. Sie nimmt somit Bezug auf die Kosten der Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Bst. a) und auf die Kosten für die Leistungen aus der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG (Bst. b). Mit Buchstabe c werden auch die Beiträge, die eine zahlungsunfähige Krankenkasse für den Risikoausgleich entrichten müsste, dem Insolvenzfonds auferlegt. Schliesslich sieht Buchstabe d vor, dass auch die Verwaltungskosten, die für den Betrieb der Krankenversicherung notwendig sind, vom Insolvenzfonds gedeckt werden. Der Insolvenzfonds hat deshalb auch beispielsweise für Personal- oder Informatikkosten während der Abwicklung der Kosten für die Leistungsfälle aufzukommen. Vor allem für die Versicherten kann es entscheidend sein, dass die Struktur der insolventen Krankenkasse während der Zeit weiterbesteht, die für die Übertragung aller Versicherten an andere Krankenkassen notwendig ist. Deshalb muss gewährleistet sein, dass die Löhne der Angestellten der Krankenkasse überwiesen werden, um zu verhindern, dass das Personal die Krankenkasse verlässt, weil es nicht mehr entlöhnt wird.
Absatz 2
Die gemeinsame Einrichtung muss entscheiden, wer während der Liquidations- oder Restrukturierungsphase einer Krankenkasse die Kostenabwicklung für Leistungsfälle durchführt. In den bisherigen Fällen hat sich die gemeinsame Einrichtung jeweils für die Kostenabwicklung durch die illiquide Kasse, durch eine den Versichertenbestand übernehmende Kasse oder für die Kostenabwicklung durch die gemeinsame Einrichtung selbst entschieden. Möglich ist auch, dass die gemeinsame Einrichtung die Kostenabwicklung nur bis zum Abschluss eines Sanierungsplans übernimmt. In jedem Fall überwacht sie auch die korrekte Kostenabwicklung für die Leistungsfälle, solange der Insolvenzfonds in Anspruch genommen wird. Die gemeinsame Einrichtung wird auch die Entwicklung der Kosten beobachten müssen, um den Finanzbedarf nach Artikel 53 Buchstabe a optimal zu planen.
Absatz 3
Dieser Absatz sieht vor, dass alle vom Insolvenzfonds getragenen Kosten laufend der Konkursverwaltung gemeldet werden müssen. Diese Kosten stellen Passiven der Konkursmasse dar. Die Konkursverwaltung hat alles zu unternehmen, um die Forderungen in der Liquidationsphase zu verwerten. Wie oben dargelegt, wird der Insolvenzfonds hauptsächlich durch die Beiträge der Versichertengemeinschaft gespiesen. Es liegt deshalb im Interesse der Versichertengemeinschaft, diesen Schaden auf ein Minimum zu begrenzen.
Artikel 58 Rückgriff
Die gemeinsame Einrichtung muss bei Eintritt der Insolvenz einer Krankenkasse (Art. 56) zu Lasten des Insolvenzfonds den Betrag übernehmen, welcher der Krankenkasse für die Bezahlung der Kosten nach Artikel 57 fehlt. Mit der Bestimmung über den Rückgriff und die Rückforderung wird der gemeinsamen Einrichtung in der Höhe der vom Insolvenzfonds übernommenen Kosten der Eintritt in die Ansprüche der zahlungsunfähigen Krankenkasse ermöglicht.