Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten

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pharmazeutische Betreuung von Heimen, die die Kosten zugunsten der Allgemeinheit senken.

Art. 50 [Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung]

Die GE KVG begrüsst es, dass sämtliche Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung neu auf Gesetzesstufe geregelt werden sollen. Dies sollte aber im KVG erfolgen.

Antrag der GE KVG: Streichung der Bestimmungen über die GE KVG im KVAG; die bestehenden Bestimmungen im KVG (Art. 18 und 105) und in Artikel 19 KVV sind beizubehalten bzw. vollständig im KVG zu regeln.

Santésuisse beantragt die Streichung der Bestimmung bzw. die Regelung im KVG.

Art. 51 [Finanzierung der gemeinsamen Einrichtung]

Die GE KVG beantragt, wie bereits erwähnt, die Streichung sämtlicher Bestimmungen über die GE KVG im KVAG.

Grundsätzlich begrüsst die GE KVG die Regelung der Finanzierung auf Gesetzesstufe. Vergessen wurde die Finanzierung des Risikoausgleichs (bisher Artikel 9 VORA) und der Verwaltungskosten der Verbindungsstelle. Diese werden bisher durch den Bund finanziert (Art. 18 Abs. 6 KVG, Art. 19 Abs. 3 letzter Satz KVV). Wir beantragen daher, dass die Aufgaben und die Finanzierung der GE-KVG weiterhin im KVG bzw. in der KVV und in der VORA geregelt werden.

(Eventual)Antrag der GE KVG: Die Finanzierung des Risikoausgleichs wird auf Gesetzesstufe geregelt. Die Finanzierung der Verwaltungskosten der Verbindungsstelle wird auf Gesetzesstufe geregelt.

Santésuisse und SVK beantragen die Streichung der Bestimmung bzw. die Regelung im KVG.

Art. 52 [Führung des Insolvenzfonds]

Die GE KVG weist darauf hin, dass der Inhalt der Artikel 52-58 bisher lediglich in einem Reglement der GE KVG geregelt ist. Die GE KVG begrüsst es, dass nun eine grundsätzliche Regelung auf Gesetzesstufe eingeführt wird, welche die Legitimität der von der GE-KVG durchzuführenden Massnahme erhöht. Solche Bestimmungen könnten indessen ebenso gut in das KVG eingefügt werden.

Antrag der GE KVG: Die Bestimmungen zum Insolvenzfonds seien in das KVG einzufügen.

Art. 53 [Finanzierung des Insolvenzfonds]

Nach santésuisse beschreibt dieser Artikel abschliessend die Finanzierungsquellen des Insolvenzfonds, was heute nicht der Fall sei.

Die Kantone AI und BE sind der Ansicht, dass diese Bestimmung präzisiert werden muss (insb. lit. c).

lit. c

Die GE KVG geht davon aus, dass hier offenbar die Mehreinnahmen nach Art. 67 Abs. 2 der KVV gemeint sind. Diese Mehreinnahmen haben mit der Aufsicht nichts zu tun und sind