Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten

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Nach Ansicht von RVK, Lumneziana, Vita Surselva und kmu-Krankenversicherung muss sich Artikel 46 ausdrücklich auf die Tätigkeit im Bereich der sozialen Krankenversicherung beziehen, da andernfalls nicht klar sei, wie die Koordination der Aufsichtstätigkeiten erfolgen solle. In der Praxis könnte die Aufsicht über die Versicherungsgruppen zur Beaufsichtigung der Privatversicherer führen, die der Gruppe angehörten.

Art. 47 [Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit und externe Revisionsstelle]

Die Assura beantragt die Streichung dieses Artikels. Wenn die Holdinggesellschaft die soziale Krankenversicherung nicht durchführe, gebe es keinen Grund, sie spezifischen Bedingungen zu unterstellen, wie dies in den Artikeln 47 Absatz 1 und 48 vorgesehen sei. Zudem sei eine Revision der Konzernrechnung über die bereits im OR enthaltenen Bestimmungen hinaus nicht gerechtfertigt. Im Übrigen reichten die Aufsichtsmassnahmen, die auf jeden Krankenversicherer anwendbar seien, bei Weitem aus, um die Sicherheit und den Fortbestand des Systems zu gewährleisten.

Santésuisse, Groupe Mutuel und der SVK verlangen ebenfalls die Streichung dieses Artikels. Die Aufsichtsbehörde müsse sich auf die soziale Krankenversicherung beschränken.

Art. 48 [Auskunftspflicht]

Santésuisse, Groupe Mutuel und der SVK schlagen vor, diesen Artikel zu streichen. Subsidiärer Vorschlag: ihn so anpassen, dass sich die Auskunftspflicht nur auf die Tätigkeit im Bereich der sozialen Krankenversicherung bezieht.

Die Assura beantragt ebenfalls die Streichung dieses Artikels.

Art. 49 [Gemeinsame Einrichtung]

Die GE KVG lehnt die vorgeschlagene Regelung der gemeinsamen Einrichtung im KVAG (Art. 49 ff.) und die Aufhebung von Artikel 18 KVG ab. Der Institution würde damit quasi die Basis für den Namen entzogen. Unter dem Namen „Gemeinsame Einrichtung KVG“ sei sie auch in der EU-Verordnung 574/472 als Verbindungsstelle und als aushelfender Träger erwähnt. Eine Änderung des Namens könnte viele negative Konsequenzen haben. Ein allfälliger neuer Name „Gemeinsame Einrichtung KVAG“ würde auch nicht mehr auf den Tätigkeitsbereich der Krankenversicherung hindeuten, sondern fälschlicherweise den Eindruck erwecken, es handle sich um eine Institution zur Beaufsichtigung der Krankenkassen. Indessen haben die GE KVG diesbezüglich keinerlei Kompetenzen.

Antrag der GE KVG: Streichung sämtlicher die GE KVG betreffenden Bestimmungen des KVAG. Die geltenden Bestimmungen im KVG, in der KVV und in der VORA sind aufrecht zu erhalten.

Eventualantrag: Artikel 49 wird wie folgt umformuliert: „Die Krankenkassen führen die gemäss Art. 18 Abs. 1 KVG gegründete Stiftung. Deren Name „Gemeinsame Einrichtung KVG“ wird beibehalten.“

Die SLKK ist über die geänderte Aufsicht über die GE KVG erfreut. Neben der neu klaren Zuständigkeit erwartet die SLKK von der neuen Aufsicht eine klare Verbesserung der Geschäftsführung sowie gesetzliche Neuregelungen bei der Leistungsaushilfe.

Santésuisse und SVK begrüssen, dass die Aufsicht über die Gemeinsame Einrichtung im KVAG geregelt wird. Materielle Prüfungen sollen jedoch im KVG geregelt werden.

Pharmaswiss regt an, der GE KVG eine neue Aufgabe zu erteilen: die Abgeltung kostensparender Tätigkeiten von Leistungserbringern, wie zum Beispiel die Optimierung der Arzneimittelverschreibung durch interdisziplinäre Qualitätszirkel Arzt-Apotheker, oder die