Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten

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Nach Ansicht von santésuisse, Groupe Mutuel und SVK sollte das gesamte Kapitel gestrichen werden. Sofern nicht das ganze Kapitel weggelassen werde, sollten nur die Artikel 46 Absatz 1 und 48 in der von ihnen vorgeschlagenen Fassung übernommen werden. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit entbehre jeglichen Sinns, da das Kapital der Krankenkasse für ein klar umschriebenes Ziel bestimmt sei, in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f KVAG, gemäss dem die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren Zwecken verwendet werden dürften.

Zudem würden sie eine Klärung des Begriffs «Einfluss» begrüssen, der zurzeit durch die Rechtsprechdung zu Artikel 663e OR bestimmt werde, die Änderungen unterworfen sei. Eine Aufsicht auf der Ebene der Holding sei im Übrigen systemfremd und biete aus Sicht der Aufsichtsbehörde keinerlei Vorteile. Zudem sei die Aufsicht auf Ebene der Holding mit zusätzlichen Kosten für die Versicherer verbunden.

Der Schweizerische Gewerbeverband und der Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen stellen sich gegen eine Überwachung der Gruppen. Diese sei für alle Beteiligten mit einem unnötigen Verwaltungsaufwand verbunden.

RVK, Lumneziana, Vita Surselva und kmu-Krankenversicherung schlagen vor, die Versicherungsgruppen, die hauptsächlich im Bereich der Privatversicherungen tätig seien, durch die FINMA zu überwachen, um Doppelspurigkeiten zwischen Behörden und Aufsichtsbereichen zu verhindern.

Nach Ansicht der ÖKK hätte die Schaffung einer neuen Aufsichtsbehörde zur Folge, dass diese mit der FINMA die Aufsicht über die Gruppen beanspruchen würde, die die Versicherungstätigkeit sowohl nach dem KVG als auch nach dem VVG durchführen. Dies wäre im Übrigen auch bei einer institutionellen Trennung der Fall. Einzig eine in die FINMA integrierte Aufsicht erscheine somit angemessen.

Der Kanton TI begrüsst die Einführung einer Aufsicht über die Versicherungsgruppen, verlangt jedoch, dass die Aufsicht auf Verordnungsstufe genauer ausgeführt wird. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit (Art. 45 Bst. c) müsse klarer definiert werden. Zudem müssten Beschränkungen der Tätigkeiten einer Gruppe vorgesehen werden, wenn diese offensichtlich den Zwecken einer Sozialversicherung zuwiderliefen (Risikoselektion durch die Aufteilung der Versicherten zwischen den verschiedenen Kassen einer Gruppe entsprechend ihrer Typologie).

Der Schweizerische Bauernverband und der Schweizerische Bäuerinnen- und Landfrauenverband weisen darauf hin, dass die Artikel 45 bis 48, die grundsätzlich zu begrüssen seien, auch in das KVG aufgenommen werden könnten.

Die Assura erachtet den Begriff der wirtschaftlichen Einheit als unklar. Es fehle eine Definition der Faktoren, die den Einfluss und die Kontrolle bestimmten. Die Bestimmung müsse genauer formuliert werden, um die Gruppen klar abzugrenzen.

Die Schweizerische Lehrerkrankenkasse (SLKK) verzichtet darauf, sich zur Frage der Versicherungskonglomerate und der Holdings zu äussern.

Art. 46 [Verhältnis zur Einzelaufsicht]

Santésuisse, Groupe Mutuel und der SVK schlagen vor, den gesamten Artikel oder zumindest Absatz 2 zu streichen und Absatz 1 zu ändern, um die Aufsicht auf die Tätigkeit der sozialen Krankenversicherung zu beschränken. Sie stellen sich entschieden gegen die in Absatz 2 vorgesehenen Interventionsmöglichkeiten. Da die Mittel der Krankenversicherung gebunden seien, machten Bestimmungen über die Risikokonzentration keinen Sinn.