Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten

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deshalb im KVAG zu streichen. Die Regelung der Umverteilung von Mehreinnahmen ist in der KVV beizubehalten.

Die GE KVG weist zudem darauf hin, dass diese Mehreinnahmen bisher an die GE KVG überwiesen werden (Art. 67 Abs. 2ter KVV); gemäss Ziff. 1.4 des vom EDI genehmigten „Reglement über die Rückerstattung der Mehreinnahmen der Pharmaindustrie an die Krankenversicherer“ hat die GE KVG diese jedoch aufgrund des Versichertenbestandes an die Versicherer auszuzahlen. Die GE hat nichts dagegen einzuwenden, wenn die Mehreinnahmen stattdessen direkt dem Insolvenzfonds zu Gute kommen. Dies müsste aber im Kommentar als Neuerung gekennzeichnet sein. Wird stattdessen die bisherige Regelung beibehalten, so ist lit. c zu streichen.

Den Kantonen AI, BE, JU und LU scheint diese Bestimmung zu wenig operationalisierbar; sie dürfte dazu führen, dass der Insolvenzfonds zu stark alimentiert wird. Alternativvorschlag: eine Zweckbestimmung für Gelder, welche gemäss den gesetzlichen Bestimmungen dem Insolvenzfonds zufliessen sollen, wenn sie einen maximalen Betrag übersteigen.

Der Kanton LU verlangt Streichung von lit. c und fragt, ob diese Bestimmung nicht in Widerspruch zu Art. 17 steht.

lit. d

Nach santésuisse handelt es sich hierbei um eine neue Einnahmequelle. Santésuisse und SVK beantragen, lit. d ersatzlos zu streichen.

Die Kantone FR und JU begrüssen die Bestimmung.

Art. 54 [Höhe des Insolvenzfonds]

Abs. 1

Santésuisse weist darauf hin, dass heute der Insolvenzfonds auf einem Vertrag zwischen der GE KVG und den Versicherern basiert und 70 Mio. CHF umfasst. Dabei ist vereinbart, dass wenn dieser Betrag nicht ausreichen sollte, die Versicherer die nötigen Mittel innert kurzer Zeit zur Verfügung stellen. Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass nicht erhebliche Beträge blockiert sind und von der GE KVG verwaltet werden müssen. Das heutige System konnte drei Viertel der Insolvenzfälle der letzten Jahre regeln.

Für das Konsumentenforum ist es falsch, wenn sich die Höhe des Insolvenzfonds an der finanziellen Situation der Krankenkassen orientiert.

Abs. 2

Gemäss der GE KVG ist es nicht sinnvoll, wenn bei einer Verschlechterung der Situation der Krankenkassen Zahlungen durch diese in den Insolvenzfonds und bei einer Verbesserung der Situation Zahlungen aus dem Insolvenzfonds an die Krankenkassen erfolgen. Die GE KVG kann jedoch mit dieser Bestimmung leben und opponiert nicht dagegen.

Abs. 3

Santésuisse ist einverstanden, wenn die Aufsichtsbehörde wie bis anhin konsultiert werden muss, jedoch nicht damit, dass sie bezüglich des Insolvenzfonds alleinige Entscheidungskompetenz erhält.

Santésuisse, die Groupe Mutuel und der SVK beantragen die Streichung von Abs. 3.

Die Assura verlangt, diesen Absatz zu streichen. Die der Aufsichtsbehörde eingeräumte Möglichkeit, die Erhöhung des Fonds anzuordnen, sei nicht befriedigend und müsse