Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten

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(erster Satz): „Die GE-KVG kann für die von ihr geleisteten Zahlungen auf die zahlungsunfähige Krankenkasse Rückgriff nehmen.“

Art. 58 [Rückgriff]

Kontra

Die Krankenkasse SLKK möchte in aller Deutlichkeit festhalten, dass es nicht sinnvoll sei, der Gemeinsamen Einrichtung KVG die Möglichkeit zu einem Rückgriff auf die verantwortliche Organe zu geben. Mit Hinweis auf ein laufendes Verfahren begründet sie dies damit, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG mutwillig Prozesse mit Geldern der sozialen Krankenversicherung anheben könne. Zudem seien strafrechtliche Tatbestände von Amtes wegen zu verfolgen.

Kieser kritisiert, dass nicht klar sei, auf welche Ansprüche sich diese Bestimmung beziehe. Die Legalzession sei nicht verständlich, da sie sich auf die gesetzlichen Leistungen beziehe, während die übergehenden Ansprüche solche aus Haftpflichtrecht sind und somit keine Kongruenz der Leistungen bestehe, was im Haftpflichtrecht regelmässig Voraussetzung sei. Er empfiehlt deshalb die grundlegende Überarbeitung der Bestimmung.

Pro

Die Gemeinsame Einrichtung KVG begrüsst die Einführung der Bestimmung, da diese bisher nur auf Basis eines Reglements festgehalten waren. Der letzte Satz von Art. 1 sei jedoch zu streichen, da die Anmeldung der Forderungen im Konkurs bereits in Art. 57 Abs. 3 behandelt wird.

Der RVK, die Krankenkassen Lumneziana, Vita Surselva, kmu-Krankenversicherung und ÖKK sind der Auffassung, dass mögliche Haftungsgrundlagen bereits im Voraus zu nennen seien. Zudem seien eventuell Organhaftpflichtversicherungen obligatorisch zu erklären.

8. Kapitel: Verfahren

Art. 65

Die Assura findet, es wäre nicht unnötig, wenn die Beschwerdeinstanz und Kompetenzkonflikte näher umschrieben würden. Die Gemeinsame Einrichtung KVG macht darauf aufmerksam, dass Artikel 65 die Rechtsmittelverfahren nach dem KVAG allgemein den Bestimmungen des VwVG unterstelle. Wie aber Artikel 64 zeige, sei es aber möglich, dass auch andere Verfahren (z.B. ATSG) zur Anwendung kommen. Die Gemeinsame Einrichtung könne im Übrigen noch weiteren Bestimmungen der Rechtspflege bei der Erfüllung ihrer verschiedenen Aufgaben unterstehen. Für Entscheide der GE- KVG sei daher Art. 65 nur teilweise gültig. Deshalb beantragt die GE-KVG der Geltungsbereich von Art. 65 sei einzuschränken auf die Entscheide der Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz. Der RVK sowie die Krankenkassen Lumneziana, Vita surselva und kmu-Krankenversicherung machen darauf aufmerksam, dass eine ausdrückliche Regelung des Verfahrens für die Anfechtung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde erfolgen soll. Santésuisse und die Groupe Mutuel schlagen vor, Artikel 65 zu ergänzen. Um jegliche Missverständnisse zu vermeiden und zu verhindern, dass Entscheide der Aufsichtsbehörde nicht an höherer Instanz angefochten werden können, scheint es Ihnen notwendig, die entsprechenden