Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten
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zugunsten der heutigen Situation aufgegeben werden. Diese ermögliche es, den Betrag rasch an die Umstände anzupassen und nicht unnötigerweise erhebliche Mittel zu blockieren.
Der RVK, die Lumneziana, die vita surselva und die kmu-Krankenversicherung beantragen die Streichung von Abs. 3. In der Massnahme sehen sie einen unverhältnismässigen Eingriff in die Autonomie der GE KVG.
Die GE KVG sieht in dieser neuen Bestimmung eine Vermischung von Zuständigkeit und Verantwortung. Die GE KVG beantragt die Streichung dieses Absatzes. Das BAG hat die Möglichkeit, bei einem gefährdeten Versicherer früh einzugreifen, weshalb der Insolvenzfonds nicht erhöht werden muss.
Der SGV und der Verband Schweizerischer Elektroinstallationsfirmen sprechen sich klar gegen eine Erhöhung des Insolvenzfonds aus, weil dies zu einer Prämienerhöhung führen würde. Die Aufstockung sei auch nicht nötig, da durch die verschärfte Aufsicht die Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Insolvenzen klar verringert werde. Sollten bei einer Insolvenz einmal die Fondsmittel nicht ausreichen, wäre es Sache des Staates, rettend einzugreifen (wie bei der UBS). Allenfalls sollte der Staat das Recht haben, die angefallenen Kosten nachgängig teilweise oder ganz auf die Versicherer abzuwälzen.
Nach Ansicht der beiden Verbände sind zwingend Bestimmungen zum Rechtsschutz (Aktiv- und Passivlegitimation, Instanzenzug) ins KVAG aufzunehmen.
Art. 55 [Feststellung der Leistungspflicht des Insolvenzfonds]
GE KVG: siehe Bemerkungen bei Artikel 52.
Santésuisse hat keine Bemerkungen.
Art. 56 [Insolvenz]
GE KVG: siehe Bemerkungen bei Artikel 52.
Santésuisse hat keine Bemerkungen.
Art. 57
GE KVG: siehe Bemerkungen bei Artikel 52.
Santésuisse hat keine Bemerkungen.
Gemäss dem Kanton FR geht aus dieser Bestimmung nicht hervor, woher die Finanzmittel stammen werden, wenn jene des Insolvenzfonds nicht ausreichen. Diese Lücke müsse geschlossen werden und im Gesetz müsse klar festgelegt werde, wer kurzfristig einspringe, wenn der Fonds erschöpft sei.
Abs. 3
Die GE KVG beantragt die Ergänzung von Abs. 3 aus folgendem Grund: Für den Fall, dass eine Krankenkasse zahlungsunfähig wird und Leistungen des Insolvenzfonds beansprucht werden müssen, ohne dass der Konkurs eröffnet wird, besteht eine Lücke. Für diesen Fall sollte vorgesehen werden, dass die Krankenkasse die Leistungen an den Insolvenzfonds zurückzahlen muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Vorschlag für die Ergänzung von Abs. 3