Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten
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Aufsichtsbehörde zu offen umschrieben sind und beantragen, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.
Der RVK und mehrere Versicherer beantragen ein Interventionskonzept mit definierten Eskalationsstufen. Sie betrachten "erscheinen" als Basis für sichernde Massnahmen für unzureichend. Auch sas beantragt eine Abstufung nach Schwere der Sachlage.
Der Gewerbeverband beantragt, diese Massnahmen auf klar definierte Gefährdungsszenarien, hauptsächlich auf die Insolvenzgefahr, zu beschränken.
Sas, der SVK, mehrere Versicherer und der Gewerbeverband beantragen zudem, dass die Aufsichtsbehörde verfügt.
Abs. 2
Der RVK beantragt, in den Bst. a, b, e und j auch die privaten Rückversicherer zu erwähnen. Bst. a und b: sas, der SVK und mehrere Versicherer beantragen, auf das gebundene Vermögen zu beschränken
Bst. c: sas, der SVK und mehrere Versicherer beantragen, ihn zu streichen
Bst. d: sas, der SVK und mehrere Versicherer beantragen, ihn zu streichen oder zumindest zu präzisieren, dass der empfangende Versicherer zustimmen muss. Dies beantragt auch der Schweizerische Gewerbeverband. Der RVK und mehrere Versicherer beantragen zudem zu präzisieren, dass es sich um eine Zwangsbestandesübertragung handelt. Pharmasuisse fragt, wie eine wettbewerbsneutrale Zuteilung erfolgen soll.
Bst. e: sas, der SVK und mehrere Versicherer sind eventualiter damit einverstanden.
Bst. f, g und i: sas, der SVK und mehrere Versicherer beantragen, sie zu streichen
Bst. h: sas, der SVK und mehrere Versicherer beantragen, ihn zu streichen oder klarere Kriterien festzulegen
Bst. j: sas, der SVK und mehrere Versicherer sind eventualiter damit einverstanden.
Bst. k: sas, der SVK und mehrere Versicherer beantragen, dass die Aufsichtsbehörde diese Massnahmen nur bei der zuständigen Behörde beantragen kann.
Die gemeinsame Einrichtung beantragt, einen Buchstaben zu ergänzen, wonach sie bei Insolvenzgefahr benachrichtigt wird.
Abs. 3
Sas der SVK und mehrere Versicherer beantragen, ihn zu streichen und mit einer Bestimmung, wonach die Aufsichtsbehörde haftet, zu ersetzen.
Art. 40 Beauftragte Person der Aufsichtsbehörde
Sas, der SVK und mehrere Versicherer beantragen, den Artikel zu streichen.
Der Gewerbeverband und der Bauernverband beantragen, diese Massnahme nur in Ausnahmesituationen bzw. nur unter klar geregelten Voraussetzungen vorzusehen.
Abs. 4
Sas, der SVK, mehrere Versicherer und das Konsumentenforum widersetzen sich der Kostentragung durch die Versicherten.
Der Gewerbeverband beantragt, dass die beauftragte Person haftet.
Art. 41 Verfahren bei der Übertragung des Versichertenbestandes
Sas, der SVK und mehrere Versicherer beantragen, den ganzen Artikel zu streichen.
Der RVK und mehrere Versicherer beantragen, den Anwendungsbereich zu präzisieren und von Zwangsbestandesübertragungen zu sprechen.
Abs. 1
Der RVK und mehrere Versicherer beanstanden, dass die Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber "interessierten Personen" zu allgemein formuliert ist.
Abs. 3