Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten

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Mehrere Kantone, die CVP, Dachverbände der Wirtschaft, Konsumentenorganisationen, sas, der SVK und mehrere Versicherer, die mednetbern AG, R. Eisler und U. Kieser widersetzen sich der Einschränkung der Möglichkeit, den Versicherer zu wechseln.

Art. 42 Konkurseröffnung

Der RVK und mehrere Versicherer beantragen, auch die gemeinsame Einrichtung vor der unkontrollierten Konkurseröffnung zu schützen.

ChiroSuisse beantragt, auch die Forderungen der Leistungserbringer zu beachten.

Das Konsumentenforum betrachtet diese Bestimmung als zu weitgehend.

Art. 43 Massnahmen bei Gefährdung des Krankenversicherungssystems

Die CVP und santésuisse beantragen, diese Massnahmen, wenn schon, im KVG zu regeln, da es um den Schutz des Systems gehe.

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer beanstanden, dass die Voraussetzungen für das Ergreifen von Massnahmen ("Gefährdung des Systems") ungenügend umschrieben sind.

Die GDK und mehrere Kantone beantragen, auf eine Einschränkung der gesetzlichen

Leistungen zu verzichten. Die FMH sowie die Kantone BE und ZH beantragen, auch auf Tarifsenkungen zu verzichten.

Der Kanton AG, die SVP, die SP, die Grünen, der Gewerkschaftsbund, H+ und mehrere Konsumentenorganisationen beantragen, den ganzen Artikel zu streichen. Sie gehen davon aus, dass die Gefährdung gering und/oder dass die bestehenden Handlungsmöglichkeiten ausreichend sind ( z.B. Gesetzgebung bei Dringlichkeit gemäss Bundesverfassung).

Art. 44 [Beendigung der Versicherungstätigkeit]

Abs. 1

Assura findet nicht genügend klar, dass die Bewilligung mittels einer Verfügung entzogen wird, falls die Krankenkasse damit nicht einverstanden ist.

Abs. 2

Die Krankenkassen kmu-Krankenversicherung, Lumneziana, vita surselva und der

Krankenversicherungsverband RVK erachten die Auflistung als unvollständig, da wegen der Zweckbindung der Mittel alle im Bereich der sozialen Krankenversicherung tätigen

Rückversicherer von dieser Regel betroffen seien. Bei den Rückversicherern solle daher „soziale“ gestrichen werden.

Abs. 3

Kieser erachtet die Umverteilung der Reserven nicht als praktikabel.

Art. 45 [Versicherungsgruppen]

Der Kanton AG ist der Meinung, dass keine Versicherungsgruppen zugelassen werden sollten. Die Unternehmen sollten rechtlich selbstständig sein und ihnen sollte nur gestattet werden, eine einzige Krankenversicherung durchzuführen. Andernfalls bestehe das Risiko einer Segmentierung der Versicherten, die langfristig weder für das System noch für die Versicherte nutzbringend sei.

Auch die VASOS spricht sich gegen derartige Versicherungsgruppen aus. Die Uneinheitlichkeit der aufgenommenen Unternehmen und die unzureichenden Anforderungen für ihren Einbezug in die Behandlung der Probleme, die sich bei einer sozialen Krankenversicherung stellen würden, hätten zur Folge, dass die Eignung derartiger Gruppen für eine Tätigkeit im Rahmen des KVG gefährlich geschwächt werde.