Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten

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gesetzlichen Grundlagen zu schaffen. Es bleibe ihres Erachtens unklar, ob gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde eine Verwaltungsbeschwerde offen stehe oder ob direkt eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig sei. Deshalb sei Artikel 65 Absatz 1 insoweit zu ergänzen, dass auf die Verfahren die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das

Verwaltungsverfahren anwendbar sind, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich davon abweicht.

Ferner sei ein neuer Absatz 2 mit folgendem Inhalt zu schaffen: Die Anfechtung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, insbesondere des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht und des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht.

Um jegliche Missverständnisse zu vermeiden und zu verhindern, dass Entscheide der

Aufsichtsbehörde nicht an höherer Instanz angefochten werden können, scheint es santésuisse,

Groupe Mutuel und SVK notwendig, die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zu schaffen.

Prof. Kieser betont, es bleibe unklar, ob gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde eine Verwaltungsbeschwerde (an welche Behörde) offen stehe oder ob direkt eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Art. 66 [Rechtsform, Sitz und Name]

Kontra

Abs. 1

Der Kanton BS fordert, dass von der Schaffung einer unabhängigen Aufsichtsbehörde abzusehen sei. Die Aufsicht sei allenfalls zu verstärken und im BAG zu belassen. Die ausgelagerte Behörde würde nicht zwingend einen fachlichen Mehrwert bringen, werde jedoch mehr Verwaltungskosten verursachen. Zudem sei zu befürchten, dass die Ausgliederung zu einer nachteiligen Wirkung betreffend den Schnittstellen der übrigen zentralen Aufsichts- und Rechtsetzungsaufgaben des BAG im Bereich des KVG führen würden. Zudem seien Nachteile aus der grösseren Distanz zu andern Bundesverwaltungsstellen wie zum BSV, BFS und EFV zu erwarten.

Das BAG sei zudem ein wichtiger politischer Ansprechpartner für alle Beteiligten im Gesundheitswesen, gerade auch für die Kantone. Der Einbezug der Kantone in die Organisation und Mitfinanzierung des Gesundheits- und Sozialwesens (z.B. Spitalwesen, Prämienverbilligung, Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe) könne geschmälert werden. Auch sei eine technokratische Aufsichtsbehörde mit zu grosser Nähe zu den beaufsichtigten Krankenkassen zu befürchten.

Der Kanton JU weist darauf hin, dass die Aufsicht direkt durch die Verwaltung erfolgen muss. Eine Übertragung dieser Verantwortung widerspräche der gesetzlichen Ordnung, da der Entwurf KVAG keine Rechtskontrolle im Sinn des VwVG vorsieht bzw. vorsehen kann. Zudem verweist er auf Art. 76 ATSG, welcher die Verantwortung für die Aufsicht über die Sozialversicherungen direkt dem Bundesrat überträgt.

Der Kanton SZ ist der Auffassung, dass das Beispiel der FINMA im Zusammenhang mit der Stützung der Banken zeige, dass auch mit einer unabhängigen Aufsichtsbehörde nicht alle

Risiken ausgeschaltet werden könnten. Eine enge Kontrolle bei80

Versicherungsgesellschaften sei nicht möglich, würde aber die Aufsichtskosten verteuern, was zu verhindern sei.

Der Kanton SO hält dafür, dass die Aufsicht an die FINMA anzugliedern sei, da die Begründung im Vernehmlassungsbericht, dass Sozialversicherer andern Interessen ausgesetzt seien als die Akteure, welche der Finanzmarktaufsicht unterstünden, nicht überzeuge. Die Schnittstellenproblematik liesse sich mit einer Eingliederung in die FINMA besser lösen. Andernfalls sei bei der Schaffung einer unabhängigen Aufsichtsbehörde zu