Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 42Fedlex · Ergebnisbericht

Die GDK und mit ihr die Kantone BE, BL, BS, LU, SG und TG stimmen der Schaffung einer Aufsichtsbehörde als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Bedingung zu, dass der Grundsatz durchgesetzt wird, wonach die kantonalen Kosten den kantonalen Prämien folgen. Sie sehen deshalb eine Beaufsichtigung durch die FINMA nicht als zweckmässig an. Auch der Kanton AG begrüsst eine unabhängige Aufsichtsbehörde, welche weiterhin ein wesentliches Augenmerk auf die Solvenz der Krankenkassen legen soll. Der Kanton GL befürwortet ebenfalls eine unabhängige Aufsichtsbehörde, welche zu mehr Transparenz und grösserer finanzieller Sicherheit für die beaufsichtigten Kassen führen soll.

Die Konsumentenorganisationen FRC, SKS und ACSI unterstützen ebenfalls die Einrichtung einer unabhängigen Aufsichtsbehörde.

Die FDP befürwortet grundsätzlich eine unabhängige Aufsichtsbehörde, stellt jedoch ihre Unterstützung unter die Bedingung, dass hierbei keinesfalls höhere Kosten für die Versicherten entstehen dürfen. Die gleiche Auffassung vertritt auch der Schweizerische Arbeitgeberverband und fordert, dass entsprechende Berechnungen nachgeliefert werden müssten.

Art. 67 [Organe]

Kontra

Santésuisse, der RVK und die Krankenkassen Lumneziana, Vita Surselva und kmu-Krankenversicherung fordern die ersatzlose Streichung von Art. 67.

Art. 68 [Verwaltungsrat]

Kontra

Der Kanton JU verlangt die besser definierte Aufteilung der Kompetenzen zwischen dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung.

Die FMH lehnt es ab, dass der Erlass von Verordnungen an die unabhängige Aufsichtsbehörde delegiert werden kann (Art. 68 Abs. 1 lit. c).

Die EFK ist der Auffassung, dass das Budget der unabhängigen Aufsichtsbehörde voraussichtlich zu klein sein wird, um eine professionelle interne Revisionsstelle einzurichten. Sie empfiehlt deshalb, darauf zu verzichten oder diese nur im Sinn einer Kann-Formulierung einzuführen (Art. 68 Abs. 1 lit. e). Zu Art. 68 Abs. 4 äussert sich die EFK dahin gehend, dass das Präsidium der Aufsichtsbehörde voraussichtlich nicht als Vollzeitamt ausgestaltet werden kann, so dass eine entsprechend andere Regelung gefunden werden müsse, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Der RVK und die Krankenkassen Lumneziana, Vita Surselva und kmu-Krankenversicherung fordern eine genauere Umschreibung der notwendigen Qualifikation der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung (Art. 68 Abs. 2), sofern dieser Artikel nicht ganz gestrichen wird. Sie und die Krankenkasse ÖKK erachten die Einführung von Geschlechterquoten in Art. 68 Abs. 3 als sachfremd, weshalb darauf zu verzichten sei.

Kieser meldet aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten Bedenken an, wenn dem Verwatungsrat der Aufsichtsbehörde die Befugnis eingeräumt wird, Verordnungen zu