Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten

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Abs. 1

Die Krankenkassen kmu-Krankenversicherung, Lumneziana, ÖKK, vita surselva und der Krankenversicherungsverband RVK finden es problematisch, an das Vorliegen einer blossen Kauf- oder Verkaufsabsicht anzuknüpfen.

Pharmasuisse ist der Ansicht, dass Beteiligungen an anderen Versicherern ausgeschlossen sein sollten, wenn man an einem Wettbewerb festhalten will.

Zudem möchten sie und die Schweizerische Belegärzte-Vereinigung ergänzen, dass sich eine Versicherung nicht an Leistungserbringern finanziell beteiligen darf, damit sie im

Leistungsangebot frei bleibt.

Abs. 4

Gemäss Kieser und dem Konsumentenforum sei nicht klar, was mit den „Interessen der Versicherten“ gemeint ist. Angesicht der Schwere des Entscheides der Aufsichtsbehörde kann nicht auf einen derart unbestimmten Begriff Bezug genommen werden.

Die Groupe Mutuel, santésuisse und der SVK möchten konkretisieren, dass die

Aufsichtsbehörde eine Beteiligung mittels Verfügung untersagen oder an Bedingungen knüpfen kann. Auch der Schweizerische Gewerbeverband und der Verband Schweizerischer Elektroinstallationsfirmen finden, dass Entscheide der Aufsichtsbehörde gerichtlich überprüft werden können müssen.

Gemäss Pharmasuisse ist hier die Frage der Kompetenz zu stellen – die Prognose in

Sachen Erwägung von Chancen/Risiken durch die Aufsichtsbehörde muss nicht immer richtiger sein, als diejenige der Betriebsleitung.

Art. 10 [Weitere Bestimmungen]

Die Krankenkassen kmu-Krankenversicherung, Lumneziana, ÖKK, vita surselva und der Krankenversicherungsverband RVK schlagen folgende Formulierung vor:

„Die Vorschriften des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 betreffend die Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen sowie das Bundesgesetz über Fusion, Spaltung,

Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 bleiben vorbehalten.

Art. 11 [Ausgabenumlageverfahren]

Keine Bemerkungen.

Art. 12 [Risikobasierte Reserven]

Generell wird das neue System von den meisten Personen und Institutionen begrüsst. Die Kantone, die sich zu dieser Bestimmung geäussert haben, bringen einige Bemerkungen an: Der Kanton JU bedauert es, dass die Bestimmung den Versicherern die Kompetenz belässt, die ausreichenden Reserven zu beurteilen, da sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass die Gefahr von Fehlern besteht. Der Kanton ZH verlangt den bisherigen Ausgleich von Ungleichgewichten und fordert die Ergänzung von Artikel 12 mit der Bildung von Reserven nach Kanton, damit nicht die Reserven eines Kantons auf die Versicherten anderer Kantone übertragen werden können. Der Kanton AG kritisiert die Schwammigkeit der Bestimmung, die einen grossen Interpretationsspielraum belasse. Nach Ansicht des Kantons FR sind die Situationen mit unzureichenden oder zu hohen Reserven auf ein zu wenig entschiedenes Eingreifen des BAG zurückzuführen.