Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten

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1.5.1.3 Vereinheitlichung der Praxis bezüglich der Inkassohilfe

Es reicht freilich nicht aus, dem Kind einen selbständigen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag zuzugestehen. Ebenso wichtig ist, dass es die Mittel zur Gewährleistung seines Unterhalts rechtzeitig und regelmässig erhält. Bei der Revision des Kindesrechts, die am 1. Januar 1978 in Kraft trat, verankerte der Gesetzgeber die Inkassohilfe (Art. 290 ZGB) sowie die Anweisung an den Schuldner (Art. 291 ZGB) im Gesetz. Ferner erhielt das Gericht die Möglichkeit, die Eltern zu verpflichten, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheiten zu leisten (Art. 292 ZGB). Mit dieser Rechtsentwicklung im Privatrecht wurde die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen im öffentlichen Recht vorgesehen (Art. 293 Abs. 2 ZGB).

Mit der Inkassohilfe wird insbesondere dem Anliegen Rechnung getragen, dem berechtigten Elternteil bei seinen Bemühungen um die Ausrichtung von Unterhaltsleistungen für das Kind unter die Arme zu greifen. «Die Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen ist sowohl in nationalen als auch in internationalen Fällen anspruchsvoll und aufwändig [für die] ohnehin überdurchschnittlich belasteten Alleinerziehenden. Die Inkassohilfe entlastet [sie] von der aufreibenden und zeitintensiven Arbeit, die geschuldeten Unterhaltsleistungen für sich und ihre Kinder einzutreiben. Der Respekt der Unterhaltspflichtigen vor amtlichen Stellen führt dazu, dass deren Inkassobemühungen oft erfolgreicher sind als diejenigen der Alleinerziehenden.»52

Aus gesellschaftlicher Optik bietet die Inkassohilfe damit Gewähr dafür, dass die Eltern nach der Trennung oder Scheidung ihre Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind weiterhin wahrnehmen.

Im geltenden Recht heisst es dazu: «Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Vormundschaftsbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle auf Gesuch dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich zu helfen» (Art. 290 ZGB). Es ist somit Sache der Kantone, mit einem entsprechenden Angebot dafür zu sorgen, dass der unterhaltsberechtigten Person die gebührende Unterstützung zuteil wird. Gemäss dem «Bericht Harmonisierung Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso» (siehe 1.4.2) ist die Formulierung der Vorschrift über die Inkassohilfe im Zivilgesetzbuch allerdings zu allgemein gehalten und führt dazu, dass die Umsetzung von Kanton zu Kanton stark schwankt. So ist die Inkassohilfe beispielweise in einem Kanton auf die Abgabe eines Merkblatts beschränkt, währenddem sie in einem anderen Kanton auch andere Leistungen einschliesst, wie etwa die Kontaktaufnahme und Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner bzw. der Schuldnerin oder die Einleitung von zivilrechtlichen, betreibungsrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren etc.53

Vor diesem Hintergrund hat sich der Bundesrat verpflichtet, Bestimmungen zur Verbesserung und Vereinheitlichung der Inkassohilfe zu erarbeiten. Dementsprechend wird im VE-ZGB vorgeschlagen, dem Bundesrat die Kompetenz zum Erlass einer entsprechenden Verordnung zu übertragen.

52 Bericht «Harmonisierung», S. 22.

53 Siehe S. 22–23 des Berichts «Harmonisierung» für eine detaillierte Liste dieser Leistungen.