Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
1.5.2 Prüfung einer möglichen Koordination zwischen den privatrechtlichen Unterhaltsnormen und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die finanzielle Unterstützung durch das Gemeinwesen
1.5.2.1 Geltendes Recht Mankofälle
Genügt das gemeinsame Einkommen nach einer Trennung oder Scheidung nicht zur Deckung der Bedürfnisse der Eltern und der Kinder, die nun in zwei getrennten Haushalten leben, so liegt ein sogenannter «Mankofall» vor.54
Kindesunterhalt in Mankofällen
Nach der Trennung oder Scheidung wird die tatsächliche Betreuung des Kindes (Pflege und Erziehung) in der Regel vom obhutsberechtigten Elternteil übernommen, d.h. von der Person, bei der das Kind zur Hauptsache wohnt, während der andere Elternteil für den finanziellen Unterhalt des Kindes aufzukommen hat (Art. 276 Abs. 2 ZGB).
Selbst wenn keines der Kriterien von Artikel 285 Absatz 1 ZGB für den Kindesunterhalt vor den andern Vorrang hat, misst die bundesgerichtliche Rechtsprechung – wie oben dargelegt (vgl. 1.2.3) – der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils in Mankofällen eine grössere Bedeutung zu. Gemäss dieser Rechtsprechung bildet die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person eine Schranke für deren Unterhaltspflicht, und zwar in dem Sinne, als ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum in jedem Fall zu schützen ist (Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums).55 Das kann dazu führen, dass die Gerichte unter Umständen von der Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags absehen, wenn damit in das Existenzminimum der unterhaltspflichtigen Person eingegriffen würde, oder sie setzen einen Beitrag fest, der deutlich unter den tatsächlichen Bedürfnissen des Kindes liegt.
Einseitige Mankoüberbindung
In Mankofällen ist es der obhutsberechtigte Elternteil, der im Ergebnis nicht nur die Hauptverantwortung für die effektive Betreuung des Kindes trägt, sondern auch die – gesamte oder teilweise – Verantwortung für dessen finanziellen Unterhalt.56 Mangels ausreichender finanzieller Mittel müssen dieser Elternteil und das Kind unter Umständen Sozialhilfe beantragen. So entsteht beim unterhaltsberechtigten Elternteil eine persönliche Verpflichtung, für die er – sofern dies im kantonalen Sozialhilferecht vorgesehen ist – einstehen muss, sobald es seine finanzielle Lage gestattet.57 Gestützt auf die
54 Beispiel in Fn. 11, 19 und 20: Familie mit drei Kindern, die nach der Trennung bzw. der Scheidung bei der Mutter wohnen. Die Mutter ist nicht erwerbstätig. Der (unterhaltspflichtige) Vater verdient Fr. 5300.–, sein Existenzminimum beläuft sich auf Fr. 2800.–. Die Mutter hat kein Einkommen, ihr Existenzminimum beläuft sich auf Fr. 2800.–. Der gebührende Unterhalt für die drei Kinder beläuft sich auf Fr. 3000.–. Das Manko beträgt Fr. 3300.– (Total Einkommen Fr. 5300.– abzüglich Total Bedürfnisse Fr. 8600.–).
55 BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62
56 Beispiel in Fn. 54: Der Unterhaltsbeitrag zulasten des Vaters beträgt höchstens Fr. 2500.–. Das Manko von Fr. 3300.– geht vollumfänglich zulasten der Mutter.
57 Siehe F REIVOGEL, EKF, S. 31. Die Rückerstattungspflicht für den Bezug von Sozialhilfe ist je nach Kanton unterschiedlich geregelt: Waadt, Genf und Freiburg haben die Rückerstattungspflicht im Prinzip abgeschafft. In den Kantonen Neuenburg, Schaffhausen, Schwyz, Zürich, Nidwalden, Obwalden und Zug besteht eine Rückerstattungspflicht nur im Fall eines Lottogewinns, einer Erbschaft etc. In den übrigen Kantonen besteht grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht, wenn